An mittleren und höheren Schulen im Sinn des § 3 Schulorganisationsgesetz und des § 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz sowie an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht im Sinn des § 13 Privatschulgesetz und des § 82 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz werden vom Land durch die Bildungsdirektion zur Assistenz von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen im Schulalltag und in der pädagogischen Arbeit bedarfsgerecht Assistentinnen und Assistenten beigestellt. Für die Beistellung der Assistenz gilt § 48a sinngemäß jedoch mit der Maßgabe, dass diese nur dann zu leisten ist, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen hiefür eine Verpflichtung besteht. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 50/2017) |
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