§ 17 Oö. POG 1992

Oö. POG 1992 - Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Schulen oder

2.

als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind; in diesem Fall ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben; außerdem können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 9 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

(Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 107/1997, 44/1999, 5/2013, 113/2019)

(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:

1.

Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);

2.

Sonderschule für körperbehinderte Kinder;

3.

Sonderschule für sprachgestörte Kinder;

4.

Sonderschule für schwerhörige Kinder;

5.

Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);

6.

Sonderschule für sehbehinderte Kinder;

7.

Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);

8.

Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);

9.

Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.

(Anm: LGBl.Nr. 49/2016)

(3) Die im Abs. 2 unter Z 2 bis 8 angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“, in den Fällen der Z 2 und 7 unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)

(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)

(5) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.

(6) An Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen sowie Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durchgeführt werden. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 107/1997, 5/2013, 113/2019)

(7) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 6 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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