(1) Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen:
1. | als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche; der einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht kann zur Gänze oder teilweise auch blockmäßig geführt werden; oder | |||||||||
2. | als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht - in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier - Wochen dauernden Unterricht; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden; oder | |||||||||
3. | als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht. |
(3) Bei einer Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Ferien oder durch die Bildungsdirektion aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtes anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden. (Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 64/2018)
(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
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