§ 7 Oö. POG 1992 § 7

Oö. POG 1992 - Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

(1) Jene schulorganisatorischen Maßnahmen nach diesem Landesgesetz, die nur für den Bereich einer Schule wirksam werden sollen und die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen, sind vom jeweiligen Schulleiter zu treffen; dieser ist hiebei an die Weisungen der Bildungsdirektion gebunden. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(1a) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Schulleiterin bzw. Schulleiter die Leiterin bzw. der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die bzw. der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen bzw. Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(2) Der Schule oder dem Schülerheim kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie oder es berechtigt ist, im eigenen Namen

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte finanzielle Zuwendungen Dritter sowie

2.

finanzielle Beiträge Dritter, über die der Aufwand für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Schulveranstaltungen sowie für sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens, die nicht unter § 7a fallen, zu bedecken ist,

entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule oder das Schülerheim durch die Leiterin oder den Leiter vertreten. Die Zuwendungen bzw. Beiträge sind zweckgebunden (im Sinn einer allfälligen besonderen Widmung), ansonsten im Einvernehmen mit dem Schulerhalter für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheims, zu verwenden. Bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften gemäß Z 2 kann sich die Schulleiterin bzw. der Schulleiter von einer mit der Organisation der jeweiligen Schulveranstaltung, sonstigen Aktivität bzw. Maßnahme betrauten Lehrperson vertreten lassen. (Anm: LGBl. Nr. 50/2017)

(3) Zur Verwahrung der Zuwendungen bzw. Beiträge gemäß Abs. 2 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Leiterin oder der Leiter ein auf die Schule oder das Schülerheim lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des laufenden Betriebs der Schule oder des Schülerheims. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen bzw. Beiträge Dritter und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem Schulerhalter (Heimerhalter) jährlich bekanntzugeben und in diesem Zusammenhang auch allfällige Kontobewegungen auf dem auf die Schule oder das Schülerheim lautenden Konto offenzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 50/2017)

 

(Anm: LGBl. Nr. 44/1999)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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