§ 3a Oö. POG 1992 § 3a

Oö. POG 1992 - Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können nach Maßgabe der personellen und örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.

(2) Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich, daß

1.

alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind und

2.

die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen;

in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen.

(3) Bei getrennter Abfolge dürfen die Schülerinnen und Schüler für den Betreuungsteil in klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen einer Woche in Anspruch genommen werden. (Anm: LGBl. Nr. 80/2006, 60/2012)

(4) Die Bewilligung nach § 37 verpflichtet den gesetzlichen Schulerhalter zur Führung der Pflichtschule als ganztägige Schule, wenn

1.

für die Tagesbetreuung mindestens 15 Schülerinnen und Schüler (auch klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifend),

2.

bei sonstigem Nichtzustandekommen der schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung mindestens 12 Schülerinnen und Schüler

zu Beginn eines Schuljahres angemeldet sind und die personellen Voraussetzungen (Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Freizeitpädagoginnen und -pädagogen) hiefür gegeben sind. Sinkt die Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres auf unter 15 bzw. 12, darf die ganztägige Führung beibehalten bleiben, sofern die Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler 10 bzw. 8 nicht unterschreitet und die personellen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind. (Anm: LGBl.Nr. 60/2012)

(5) Sind zu Beginn eines Schuljahres für die Tagesbetreuung weniger als 15, aber mindestens 10 Schülerinnen und Schüler, bei sonstigem Nichtzustandekommen der schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung weniger als 12, aber mindestens 8 Schülerinnen und Schüler am vorgesehenen Standort gemeldet, kann die Pflichtschule in diesem Schuljahr als ganztägige Schule geführt werden, sofern die personellen Voraussetzungen (Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Freizeitpädagoginnen und -pädagogen) hiefür gegeben sind. (Anm: LGBl.Nr. 60/2012)

(6) Sinkt die Zahl der an der Tagesbetreuung teilnehmenden Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres auf weniger als die im Abs. 5 festgelegten Werte, ist die Tagesbetreuung jedenfalls für dieses Schuljahr einzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2012)

 

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995)

In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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