§ 49 Oö. POG 1992

Oö. POG 1992 - Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 49

Bau- und Einrichtungsaufwand

 

Zum Bau- und Einrichtungsaufwand gehören insbesondere die Kosten für

1.

die Bereitstellung der Schulliegenschaften,

2.

die Bereitstellung der Schuleinrichtung,

3.

den Annuitätendienst für Schulbaudarlehen,

4.

die Mieten, Leasingraten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen für die Bereitstellung der Schulliegenschaften und der Schuleinrichtung.

(Anm: LGBl. Nr. 34/2009)

In Kraft seit 01.05.2009 bis 31.12.9999
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