§ 46 Oö. POG 1992

Oö. POG 1992 - Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuchs, wohnen. Bei Lehrlingen ist statt des Wohnorts der Betriebsstandort und bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich. Bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Standort der Ausbildungseinrichtung. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014, 64/2018)

(2) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Bei einem gemeinsamen Schulsprengel für mehrere Schulen (§ 39 Abs. 3) hat der Schulpflichtige eine Wahlmöglichkeit zwischen den einzelnen Schulen, soweit die personellen, räumlichen oder schulorganisatorischen Gegebenheiten an der von ihm gewählten Schule eine Aufnahme zulassen. (Anm: LGBl. Nr. 1/1995)

(2a) Bei einem das gesamte Landesgebiet umfassenden Berechtigungssprengel für die Mittelschulen (§ 42 Abs. 1a) hat jede Schülerin bzw. jeder Schüler eine Wahlmöglichkeit zwischen den einzelnen Schulen, soweit die personellen, räumlichen und schulorganisatorischen Gegebenheiten an der von ihr bzw. ihm gewählten Schule eine Aufnahme zulassen. Schülerinnen und Schülern, die auch dem Pflichtsprengel der von ihnen gewählten Schule angehören, darf eine Aufnahme aus diesen Gründen jedoch nicht versagt werden. Der Besuch der in Aussicht genommenen Mittelschule ist bei der Leitung dieser Schule zu beantragen. Auf das Verfahren zur Aufnahme in die 1. Klasse der Mittelschule ist § 3 der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2019, anzuwenden. Gleiches gilt sinngemäß für den Wechsel einer bzw. eines bereits an einer Mittelschule aufgenommenen Schülerin bzw. Schülers an eine andere Mittelschule. Ausgenommen in Fällen, in denen berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, darf ein Schulwechsel nur mit Beginn des nächstfolgenden Schuljahres erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2016, 64/2018, 113/2019)

(3) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 Oö. POG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 Oö. POG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 Oö. POG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 Oö. POG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 Oö. POG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 45 Oö. POG 1992
§ 47 Oö. POG 1992