(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuchs, wohnen. Bei Lehrlingen ist statt des Wohnorts der Betriebsstandort und bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich. Bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Standort der Ausbildungseinrichtung. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014, 64/2018)
(2) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Bei einem gemeinsamen Schulsprengel für mehrere Schulen (§ 39 Abs. 3) hat der Schulpflichtige eine Wahlmöglichkeit zwischen den einzelnen Schulen, soweit die personellen, räumlichen oder schulorganisatorischen Gegebenheiten an der von ihm gewählten Schule eine Aufnahme zulassen. (Anm: LGBl. Nr. 1/1995)
(2a) Bei einem das gesamte Landesgebiet umfassenden Berechtigungssprengel für die Mittelschulen (§ 42 Abs. 1a) hat jede Schülerin bzw. jeder Schüler eine Wahlmöglichkeit zwischen den einzelnen Schulen, soweit die personellen, räumlichen und schulorganisatorischen Gegebenheiten an der von ihr bzw. ihm gewählten Schule eine Aufnahme zulassen. Schülerinnen und Schülern, die auch dem Pflichtsprengel der von ihnen gewählten Schule angehören, darf eine Aufnahme aus diesen Gründen jedoch nicht versagt werden. Der Besuch der in Aussicht genommenen Mittelschule ist bei der Leitung dieser Schule zu beantragen. Auf das Verfahren zur Aufnahme in die 1. Klasse der Mittelschule ist § 3 der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2019, anzuwenden. Gleiches gilt sinngemäß für den Wechsel einer bzw. eines bereits an einer Mittelschule aufgenommenen Schülerin bzw. Schülers an eine andere Mittelschule. Ausgenommen in Fällen, in denen berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, darf ein Schulwechsel nur mit Beginn des nächstfolgenden Schuljahres erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2016, 64/2018, 113/2019)
(3) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.
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