§ 43 Oö. POG 1992 § 43

Oö. POG 1992 - Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Für die öffentlichen Sonderschulen und die Sonderschulklassen (§ 31 Abs. 3) gilt § 42 mit Ausnahme von Abs. 1a sinngemäß.

(2) Für die Vorschulstufe an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, ist ein eigener Schulsprengel festzusetzen. § 42 mit Ausnahme von Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 49/2016)

In Kraft seit 16.07.2016 bis 31.12.9999
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