(1) Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen des § 27b gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion errichtet. Im Fall des § 27b Abs. 3 sind vor der Erlassung der Verordnung die jeweiligen Schulerhalter der beteiligten allgemeinbildenden Pflichtschulen zu hören.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist festzulegen,
1. | welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden, | |||||||||
2. | die Bezeichnung des Schulclusters, | |||||||||
3. | an welcher Schule die Clusterleitung eingerichtet wird und | |||||||||
4. | zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird. |
(Anm: LGBl. Nr. 64/2018) |
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