(1) Die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion (Auflassungsbewilligung). Die Bewilligung ist auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule (§§ 29 bis 33) nicht mehr gegeben sind und die Nachteile des Weiterbestandes der Schule seine Vorteile überwiegen. Im Zweifel ist den öffentlichen Interessen, die für den Weiterbestand der Schule sprechen, der Vorrang gegenüber dem Interesse des gesetzlichen Schulerhalters an der Auflassung der Schule einzuräumen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
(2) Die Bildungsdirektion kann die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anordnen, wenn für das Bestehen der betreffenden Schule kein Bedarf mehr gegeben ist. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
(3) Für das Verfahren bei der Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule gilt § 36 sinngemäß.
(4) Die Auflassungsbewilligung (Abs. 1) für öffentliche Volksschulen muss dann nicht erteilt werden, wenn die Schülerzahl der vor dem 24. September 1965 errichteten Volksschule der im geltenden Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz als Voraussetzung für die Errichtung solcher Schulen festgesetzten erhöhten Schülerzahl nicht entspricht. Dasselbe gilt, wenn vor dem 24. September 1965 errichtete öffentliche Hauptschulen als öffentliche Mittelschulen weitergeführt werden, für diese Mittelschulen. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)
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