§ 53 Oö. POG 1992

Oö. POG 1992 - Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 53

Gastschulbeiträge

 

(1) Gastschulbeiträge sind Beiträge von Gebietskörperschaften, die im Sinn der Abs. 2 bis 4 an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, ohne dass ihr Gebiet zum Schulsprengel dieser Pflichtschule gehört. Die Überwälzung der Gastschulbeiträge auf die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von Schülern, aus welchem Titel immer, ist unzulässig.

 

(2) Für Schüler, die zum Zweck des Besuchs einer allgemein bildenden Pflichtschule oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Sprengel einer allgemein bildenden Pflichtschule Wohnung beziehen, haben die Gemeinden, in denen die Schüler ihren Hauptwohnsitz haben, dem gesetzlichen Schulerhalter Gastschulbeiträge zu leisten. Das Gleiche gilt auch dann, wenn ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besucht.

 

(3) Für Schüler, die auf Grund einer Bewilligung nach § 47 eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besuchen, haben die Gemeinden, in denen die Schüler ihren Hauptwohnsitz haben, dem gesetzlichen Schulerhalter Gastschulbeiträge zu leisten, wenn der Schulerhalter der sprengelmäßig zuständigen Schule dem sprengelfremden Schulbesuch zugestimmt hat. Eine Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich, wenn Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann.

 

(4) Wird ein Schüler oder ein nicht Schulpflichtiger nach § 47 Abs. 7 in eine sprengelfremde berufsbildende Pflichtschule aufgenommen, hat hiefür die Gemeinde des Betriebsortes Gastschulbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

 

(5) Wird die Leistung des Gastschulbeitrages von den beteiligten Gebietskörperschaften nicht einvernehmlich geregelt, ist dieser in der Höhe des laufenden Schulerhaltungsbeitrages zu leisten. Für die Berechnung und die Vorschreibung des Gastschulbeitrages gelten § 51 und § 52 sinngemäß.

 

(Anm: LGBl. Nr. 30/2002)

In Kraft seit 01.05.2002 bis 31.12.9999
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