(1) Das Nähere über den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen sowie bezüglich der sonst nach diesem Hauptstück zu treffenden Maßnahmen hat die Bildungsdirektion auf Grund des § 55 durch Verordnung zu regeln (Schulbau- und -einrichtungsverordnung). (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
1. | Lage und Ausmaß des Schulbauplatzes; | |||||||||
2. | bauliche und räumliche Gestaltung der Schulliegenschaften; | |||||||||
3. | allgemeine Bestimmungen über Raumerfordernisse der Schulen; | |||||||||
4. | Einrichtung und Ausstattung der einzelnen Räume; | |||||||||
5. | Beleuchtung, Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung; | |||||||||
6. | sanitäre Anlagen; | |||||||||
7. | Feuer- und Blitzschutz; hiebei ist vorzusehen, daß jedes Schulgebäude mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften einwandfreien Blitzschutzanlage zu versehen ist. |
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