(1) Öffentliche Mittelschulen haben unter Bedachtnahme darauf, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dicht besiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder eine Mittelschule besuchen können, dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem geschlossenen Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens 120 für den Besuch einer Mittelschule in Betracht kommende Kinder wohnen, die sonst zur Erreichung der nächsten öffentlichen Mittelschule einen nicht zumutbaren Schulweg zurücklegen müssten. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)
(2) Zur Förderung der Leistungsfähigkeit im Skisport können überdies öffentliche Mittelschulen errichtet werden, wo an einem bereits bestehenden Standort einer Mittelschule auf jeder Schulstufe eigene Klassen nach dem Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung geführt werden, deren Sprengel auf Grund ihrer überregionalen Bedeutung das gesamte Landesgebiet umfasst. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)
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