(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 38/2011) |
(1) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes treten wie folgt in Kraft:
1. | Art. I Z 1 und 2 mit 1. September 2010; | |||||||||
2. | Art. I Z 3 bis 9 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich. |
(2) Individuelle Verwaltungsverfahren nach dem Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängig sind, sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits gewählte Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer an öffentlichen Berufsschulen nach dem Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 können ihre Funktion weiter ausüben, ohne dass es einer Neuwahl nach § 7a Abs. 2 bedürfte.
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