Als Kosten des laufenden Betriebes gehören zum laufenden Schulerhaltungsaufwand insbesondere die Kosten für
1. | die Instandhaltung der Schulliegenschaften, | |||||||||
2. | die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung, | |||||||||
3. | die Bereitstellung und Instandhaltung der Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe, insbesondere auch der Rundfunkgeräte und Filmgeräte, | |||||||||
4. | die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen, | |||||||||
5. | das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (z. B. Schulwart, Reinigungspersonal, Kanzleikräfte, Heimpersonal und Werkmeister), | |||||||||
6. | die Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule, Bücher für die Lehrer- und Schülerbibliothek, Post- und Rundfunkgebühren, | |||||||||
7. | die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen und mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinn des § 49 Z 4, die zur Abdeckung eines Schulraumbedarfs samt der erforderlichen Einrichtung dienen, | |||||||||
8. | die schulärztliche Tätigkeit, | |||||||||
9. | die allenfalls eingerichtete Beaufsichtigung der Schüler außerhalb der Unterrichtszeit gemäß § 48 Abs. 1, | |||||||||
10. | die Beistellung der für den Freizeitbereich des Betreuungsteils erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für den allenfalls bestellten Leiter des Betreuungsteils, sofern diese nicht durch Beiträge abgedeckt sind, | |||||||||
11. | die Verpflegung der Schüler, soweit diese nicht durch Beiträge abgedeckt sind. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 34/2009, 64/2018) |
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