§ 50 Oö. POG 1992 § 50

Oö. POG 1992 - Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Als Kosten des laufenden Betriebes gehören zum laufenden Schulerhaltungsaufwand insbesondere die Kosten für

1.

die Instandhaltung der Schulliegenschaften,

2.

die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung,

3.

die Bereitstellung und Instandhaltung der Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe, insbesondere auch der Rundfunkgeräte und Filmgeräte,

4.

die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen,

5.

das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (z. B. Schulwart, Reinigungspersonal, Kanzleikräfte, Heimpersonal und Werkmeister),

6.

die Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule, Bücher für die Lehrer- und Schülerbibliothek, Post- und Rundfunkgebühren,

7.

die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen und mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinn des § 49 Z 4, die zur Abdeckung eines Schulraumbedarfs samt der erforderlichen Einrichtung dienen,

8.

die schulärztliche Tätigkeit,

9.

die allenfalls eingerichtete Beaufsichtigung der Schüler außerhalb der Unterrichtszeit gemäß § 48 Abs. 1,

10.

die Beistellung der für den Freizeitbereich des Betreuungsteils erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für den allenfalls bestellten Leiter des Betreuungsteils, sofern diese nicht durch Beiträge abgedeckt sind,

11.

die Verpflegung der Schüler, soweit diese nicht durch Beiträge abgedeckt sind.

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 34/2009, 64/2018)

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 Oö. POG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 Oö. POG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 Oö. POG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 Oö. POG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 Oö. POG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 49 Oö. POG 1992
§ 51 Oö. POG 1992