Errichtung der öffentlichen Berufsschulen
(1) Öffentliche Berufsschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
(2) Nach Maßgabe des Bedarfes haben öffentliche Berufsschulen (Abs. 1) entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes, als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder als saisonmäßige Berufsschulen zu bestehen.
(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Berufsschule für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen öffentlichen Berufsschule angeschlossen werden.
(4) Für Berufsschulklassen, die an öffentliche Berufsschulen angeschlossen sind (Abs. 3), sind die für die öffentlichen Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Solche Berufsschulklassen gelten als Bestandteil der Schule, der sie angeschlossen sind.
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