§ 47 Oö. POG 1992 § 47

Oö. POG 1992 - Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch) ist - sofern es sich nicht um eine öffentliche Berufsschule handelt und es zu keiner gültigen Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden kommt und nicht Abs. 2 und 3 anzuwenden sind - nur auf Grund einer spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bildungsdirektion zu beantragenden Bewilligung zulässig. (Anm.: LGBl. Nr. 44/1999)

(2) Liegen die sprengelmäßig zuständige sowie die um die Aufnahme ersuchte sprengelfremde Schule im Gebiet ein und derselben Gemeinde und überschreiten ihre Sprengel die Gemeindegrenze nicht, so bedarf der sprengelfremde Schulbesuch dann keiner behördlichen Bewilligung, wenn über ein bei der Leitung der um die Aufnahme ersuchten Schule schriftlich einzubringendes Gesuch der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sowohl die Leitung der ersuchten sprengelfremden Schule als auch die Leitung der sprengelmäßig zuständigen Schule dem sprengelfremden Schulbesuch zustimmen. Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 5 Z 1 sind auf die Zustimmung der Schulleitungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten nicht längstens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch von der Schulleitung, an die das Gesuch (Abs. 2) gestellt worden ist, schriftlich mitgeteilt, dass die erforderlichen Zustimmungen vorliegen, so entscheidet über Antrag die Bildungsdirektion. Der Antrag ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Bildungsdirektion einzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(3a) Eine Einigung über den sprengelfremden Schulbesuch ist nur gültig, wenn

1.

keine Hinderungsgründe nach Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 5 Z 1 vorliegen,

2.

die Einigung auch die Leistung von Gastschulbeiträgen (§ 53 Abs. 5) umfasst, wobei auch festgelegt werden kann, dass geringere oder keine Gastschulbeiträge zu leisten sind, und

3.

die betroffenen Schulleitungen gehört wurden.

(Anm.: LGBl.Nr. 44/1999, 30/2002)

(3b) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Schulpflichtigen haben beim gesetzlichen Schulerhalter der sprengelfremden Schule die Aufnahme des Schulpflichtigen zu beantragen. Dieser gesetzliche Schulerhalter hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über das Zustandekommen oder das Nichtzustandekommen einer Einigung über den sprengelfremden Schulbesuch gemäß Abs. 3a so rechtzeitig zu informieren, dass eine rechtzeitige Antragstellung gemäß Abs. 1 bei der Bildungsdirektion möglich ist. (Anm.: LGBl.Nr. 44/1999, 64/2018)

(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 bzw. 3 ist zu versagen, wenn

1.

der gesetzliche Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule die Aufnahme des Schulpflichtigen verweigert, es sei denn, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985) statt einer entsprechenden Sonderschule die außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen wollen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann,

2.

in der sprengelmäßig zuständigen Schule die für die Führung einer Klasse erforderliche Mindestzahl an Schülerinnen und Schülern unterschritten würde oder

3.

der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit dem Beginn des Schuljahres zusammenfällt; ausgenommen sind Fälle, in denen berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen oder einem Schulpflichtigen (auch im Sinne des § 46 Abs. 3) der Besuch der nächstgelegenen Vorschulstufe ermöglicht wird.

(Anm.: LGBl.Nr. 107/1997, 38/2011, 50/2017, 64/2018)

(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 bzw. 3 kann versagt werden, wenn

1.

in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde oder

2.

die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.

(6) Im Verfahren über den Antrag (Abs. 1 bzw. 3) beträgt die Entscheidungsfrist abweichend vom § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zwei Monate; sie beginnt frühestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuchs zu laufen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(7) Die Aufnahme eines sprengelfremden Pflichtschülers oder eines nicht Schulpflichtigen in eine öffentliche Berufsschule bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters nach Anhörung der Bildungsdirektion. Das diesbezügliche Gesuch ist vom Aufnahmewerber unmittelbar bei der um die Aufnahme ersuchten Berufsschule einzubringen und von dieser weiterzuleiten.

(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für die Aufnahme sprengelfremder Pflichtschüler aus anderen Bundesländern und für die Aufnahme von Pflichtschülern, die vom Besuch der sprengelmäßig zuständigen Schule ausgeschlossen wurden. Für die Aufnahme sprengelfremder Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern ist die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule notwendig. (Anm.: LGBl. Nr. 30/2002, 50/2017)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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