Artikel III
Übergangsbestimmung
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 1/1995)
1. | Individuelle Verwaltungsverfahren nach dem O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängig sind, sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen. | |||||||||
2. | Die Führung von ganztägigen Schulformen an neuen Standorten darf erstmals für das Schuljahr 1995/96 bewilligt werden. | |||||||||
3. | Für die Vorschulstufe, die 1. und 5. Schulstufe und für Polytechnische Lehrgänge an Standorten, die im Schuljahr 1993/94 noch als Schulversuch ganztägig geführt wurden, gilt die Weiterführung der ganztägigen Schulform als bewilligt, sofern | |||||||||
a) | der Schulerhalter die Weiterführung der Landesregierung bis zum Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95 schriftlich anzeigt und | |||||||||
b) | die personellen und örtlichen (räumlichen) Voraussetzungen für die Weiterführung gegeben sind. |
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