(1) Pflichtschulcluster, die gemäß § 27b Abs. 3 errichtet wurden, sind von der Bildungsdirektion von Amts wegen aufzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 27b Abs. 2 und 3 nicht mehr vorliegen und die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist.
(2) Pflichtschulcluster, die gemäß § 27b Abs. 4 errichtet wurden, sind auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer der betroffenen Schulen von der Bildungsdirektion aufzulassen, wenn die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist.
(3) Die Auflassung eines Pflichtschulclusters erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung zu hören. In dieser Verordnung ist der Zeitpunkt, zu dem die Auflassung des Pflichtschulclusters wirksam wird, festzulegen.
(4) Wird eine öffentliche Pflichtschule, die einem Pflichtschulcluster gemäß § 27b Abs. 3 oder 4 angehört, aufgelassen und liegen hinsichtlich der verbleibenden Pflichtschulen die Voraussetzungen gemäß § 27b Abs. 2 und 3 oder gemäß § 27b Abs. 2 und 4 weiterhin vor, so hat die Bildungsdirektion mit Verordnung das Ausscheiden der betroffenen Pflichtschule aus dem Pflichtschulcluster und den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird, festzustellen sowie die erforderlichen Anpassungen bei den Festlegungen gemäß § 36a Abs. 2 vorzunehmen. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung zu hören. Ebenso hat die Bildungsdirektion vorzugehen, wenn zwar die Voraussetzungen gemäß § 27b Abs. 2 und 3 oder gemäß § 27b Abs. 2 und 4 nicht mehr gegeben sind, der Weiterbestand des Pflichtschulclusters aber aus organisatorischer und pädagogischer Sicht zweckmäßig ist. Andernfalls ist der Pflichtschulcluster von der Bildungsdirektion gemäß Abs. 3 aufzulassen.
(Anm: LGBl. Nr. 64/2018) |
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