Expositurklassen
(1) Um den Schulpflichtigen den Besuch der öffentlichen Pflichtschule zu erleichtern, insbesondere um den Schulbesuch den Schulpflichtigen auch in verkehrsungünstiger Lage und zu jeder Jahreszeit zu ermöglichen, können im Verband einer öffentlichen Pflichtschule, aber doch in örtlicher Entfernung von ihr, Expositurklassen errichtet werden, falls nicht die Voraussetzungen für die Errichtung einer selbständigen öffentlichen Pflichtschule gegeben sind.
(2) Für Expositurklassen sind die für die öffentlichen Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(3) Bestehen an einem Standort über einen Zeitraum von zehn Jahren Expositurklassen für alle Schulstufen derselben Schulart, so gilt an diesem Standort mit Ablauf des 10. Jahres eine selbständige Schule der entsprechenden Schulart als errichtet; gleichzeitig gelten die Expositurklassen als aufgelassen. (Anm: LGBl. Nr. 1/1995)
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