(1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (fünfte bis achte Schulstufe). (Anm: LGBl. Nr. 113/2019) (Anm: LGBl. Nr. 113/2019
(2) Die Schülerinnen und Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
(2a) Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Die Entscheidung darüber obliegt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019
(3) Um den zeitweisen gemeinsamen Unterricht von nicht behinderten Schülerinnen und Schülern und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu ermöglichen, können zeitweise Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019
(4) Mittelschulen können auch als ganztägige Schulen geführt werden. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 5/2013)
0 Kommentare zu § 15b Oö. POG 1992