(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den integrativen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind im Rahmen des genehmigten Stellenplans entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrerinnen und Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013)
(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 107/1997)
(2a) An ganztägigen Schulformen kann ein Lehrer oder Erzieher als Leiter des Betreuungsteils bestellt werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sowie für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und -pädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete des Schulerhalters sind, und ihrerseits der Nachweis über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung, insbesondere durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968, erbracht wird. (Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 60/2012, 96/2015, 50/2017)
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
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