(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist - abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden - durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I, für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, die die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, ist auf Antrag des Klassenlehrers im Rahmen des genehmigten Stellenplans ein entsprechend ausgebildeter Lehrer voll- oder teilbeschäftigt zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf die Gesamtzahl und die Zusammensetzung der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse, insbesondere auf die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung, Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 44/1999)
(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.
(2a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteils ein Lehrer oder Erzieher bestellt werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sowie für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und -pädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete des Schulerhalters sind, und ihrerseits der Nachweis über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung, insbesondere durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968, erbracht wird. (Anm: LGBl.Nr. 60/2012, 96/2015, 50/2017)
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtes, nicht berührt.
(Anm: LGBl. Nr. 1/1995)
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