§ 39 Oö. POG 1992

Oö. POG 1992 - Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel ist anläßlich der Errichtung der Schule nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen (Einschulung). Der Schulsprengel ist nach Erfordernis zu ändern oder aufzuheben. Die für die Festsetzung des Schulsprengels geltenden Bestimmungen sind sinngemäß auch für die Änderung und Aufhebung anzuwenden.

(2) Soweit erforderlich kann für Expositurklassen oder Klassen einer Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung, einzelne Schulstufen (z. B. Ober- und Unterstufe der öffentlichen Volksschulen) oder für einzelne Unterrichtsgegenstände (z. B. Hauswirtschaft) ein vom allgemeinen Schulsprengel der betreffenden öffentlichen Pflichtschule abweichender Sprengel festgesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)

(3) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle dieser Schulen ein gemeinsamer Schulsprengel festgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995)

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 Oö. POG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 Oö. POG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 Oö. POG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 Oö. POG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 Oö. POG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38a Oö. POG 1992
§ 40 Oö. POG 1992