(1) Die Volksschule umfasst
1. | jedenfalls die Grundschule, bestehend aus | |||||||||
a) | der Grundstufe I und | |||||||||
b) | der Grundstufe II, sowie | |||||||||
2. | bei Bedarf die Oberstufe. |
(2) Die Grundstufe I umfasst bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
(3) Die Grundstufe II umfasst die 3. und 4. Schulstufe.
(4) Die Oberstufe umfasst die 5. bis 8. Schulstufe.
(5) Soweit es die Schülerzahl zulässt, hat den Schulstufen - ausgenommen bei gemeinsamer Führung der Grundschule - jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinander folgende - Schulstufen zu umfassen hat. (Anm: LGBl. Nr. 50/2017)
(6) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen auch gemeinsam geführt werden.
(7) Volksschulen können auch als ganztägige Volksschulen geführt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 44/1999)
0 Kommentare zu § 8 Oö. POG 1992