(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (neunte Schulstufe).
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a Schulorganisationsgesetz nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 64/2018, 113/2019)
(3a) Um einen zeitweisen gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf zu ermöglichen, können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen auch gemeinsam geführt werden. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013)
(4) Polytechnische Schulen können auch als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 107/1997)
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