§ 48 Oö. POG 1992 § 48

Oö. POG 1992 - Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:

1.

die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,

2.

die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Lehrmittel,

3.

die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,

4.

die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals,

5.

die Vorsorge für eine allfällige Verpflegung der Schüler und

6.

die Übernahme des Aufwandes für eine allenfalls eingerichtete Beaufsichtigung der Schüler im Bereich der Schulliegenschaften außerhalb der Unterrichtszeit.

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995)

(2) Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule gliedern sich in den Bau- und Einrichtungsaufwand (§ 49) und in den laufenden Schulerhaltungsaufwand (§ 50).

(3) Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Landesgesetzes zählen insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehördenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für den Schulleiter, die Lehrer, für den Schulwart und sonstiges Hilfspersonal sowie die öffentlichen Schülerheime.

(4) Für die Beistellung von Schulärzten ist in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können.

(5) Der Schulerhalter hat bei ganztägigen Schulformen für die Verpflegung der Schülerinnen und Schüler und - sofern hiefür nicht seitens des Landes Lehrerinnen und Lehrer beigestellt werden können - für die Beistellung der für den Freizeitbereich des Betreuungsteils erforderlichen Erzieherinnen und Erzieher, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen und -pädagogen oder anderer auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeigneter Personen zu sorgen. Der Schulerhalter hat dem Land den Personalaufwand (einschließlich der anteiligen Dienstgeberbeiträge) für die im Freizeitbereich des Betreuungsteils tätigen Lehrer zu ersetzen. Gleiches gilt für Lehrer, die gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 zum Leiter des Betreuungsteils bestellt werden. (Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 80/2006, 60/2012, 50/2017)

 

In Kraft seit 21.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 Oö. POG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 Oö. POG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48 Oö. POG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 Oö. POG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 Oö. POG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 47 Oö. POG 1992
§ 48a Oö. POG 1992