(1) Volksschulen sind
1. | nur mit der Grundschule oder | |||||||||
2. | mit Grundschule und Oberstufe zu führen. |
(2) Die Grundschule ist
1. | mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder | |||||||||
2. | mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen | |||||||||
zu führen. (Anm: LGBl. Nr. 50/2017) |
(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als
1. | selbstständige Volksschulen oder | |||||||||
2. | Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder | |||||||||
3. | Expositurklassen einer selbstständigen Volksschule. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 34/2009, 113/2019) |
(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2a entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters. Dabei ist insbesondere auf die Schülerzahlen, auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten und Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Festsetzung der Organisationsform gemäß Abs. 2 erfolgt durch das Schulforum nach Zustimmung der Bildungsdirektion sowie des Schulerhalters. (Anm: LGBl.Nr. 34/2009, 57/2014, 50/2017, 64/2018)
(Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 44/1999)
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