(1) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)
(2) Über die Führung der Sonderformen gemäß Abs. 1 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters. Bei der Entscheidung ist insbesondere auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014, 64/2018)
(Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)
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