§ 60 Oö. POG 1992 § 60

Oö. POG 1992 - Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Beim Amt der Oö. Landesregierung kann als beratendes Organ ein Schulbeirat eingerichtet werden. Das Nähere über dessen Anhörung, Aufgaben und Zusammensetzung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60 Oö. POG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 Oö. POG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 60 Oö. POG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60 Oö. POG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60 Oö. POG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 59 Oö. POG 1992
§ 61 Oö. POG 1992