(1) Öffentliche Sonderschulen haben, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes, dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem größeren Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens 50 Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf wohnen, die
1. | nicht an einer allgemeinen Schule unterrichtet werden und | |||||||||
2. | zur nächsten ihrer Behinderung entsprechenden öffentlichen Sonderschule einen nicht zumutbaren Schulweg zurücklegen müßten. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 1/1995) |
(2) Sonderschulklassen sind zu errichten, wenn eine für die Schulführung erforderliche Mindestzahl an Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erreicht wird, jedoch die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Sonderschule (Abs. 1) nicht vorliegen. Diese Sonderschulklassen sind einer öffentlichen Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art anzuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018, 113/2019)
(3) Für angeschlossene Sonderschulklassen (Abs. 2) sind die für die öffentlichen Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Solche Sonderschulklassen gelten als Bestandteil der Schule, der sie angeschlossen sind.
0 Kommentare zu § 31 Oö. POG 1992