§ 2 Oö. POG 1992 § 2

Oö. POG 1992 - Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.

(2) Die Aufnahme des Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden,

1.

wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt;

2.

wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört.

(3) Über die Geschlechtertrennung nach Abs. 1 entscheidet die Bildungsdirektion. Sie hat vor Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Oö. POG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Oö. POG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Oö. POG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Oö. POG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Oö. POG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. POG 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1a Oö. POG 1992
§ 3 Oö. POG 1992