(1) Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. | als selbstständige Mittelschulen oder | |||||||||
2. | als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder | |||||||||
3. | als Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 113/2019) |
(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters. Dabei ist insbesondere auf die Schülerzahlen, auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten und Erfordernisse Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014, 64/2018)
(Anm: LGBl.Nr. 5/2013)
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