(1) Öffentliche Schülerheime (Internate), die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von öffentlichen Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder in organisatorischem Zusammenhang mit solchen Schulen bestehen.
(2) Für öffentliche Schülerheime sind § 28 Abs. 1, § 36, § 38, § 48 bis § 52, § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1, 2 und 5, § 58 und § 59 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist und daß die damit verbundenen Kosten solche des laufenden Betriebes (§ 50) sind. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
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