(1) In jeder öffentlichen Pflichtschule ist eine der Anzahl der Klassen und dem Lehrplan entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten.
(2) Jede Schule hat bezüglich ihrer Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene und den Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die für die lehrplanmäßige Durchführung des Unterrichtes notwendig sind.
(3) Soweit dies für die lehrplanmäßige Durchführung des Unterrichtes notwendig ist, sind die Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit einem Turn- und Spielplatz und womöglich mit einem Turnsaal (Turnraum), ferner mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen auszustatten. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)
(4) In den Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen ist in allen Klassenräumen vom gesetzlichen Schulerhalter ein Kreuz anzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)
(5) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundeswappen und das Landeswappen sowie in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten und ein Bild des Landeshauptmannes anzubringen.
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