Dieses Gesetz regelt die Rechtstellung jener Gemeindeärzte, die von Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut Krems an der Donau, St. Pölten und Wiener Neustadt oder Gemeindeverbänden (Sanitätsgemeinden) bis zum 1. September 2000 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und die Rechtsstellung des Pensionsverbandes für die Gemeindeärzte Niederösterreichs.
Die Besorgung der der Gemeinde, Sanitätsgemeinde und dem Pensionsverband nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(1) Die Landesregierung kann zur Schaffung besserer Organisationsstrukturen und aus wirtschaftlichen Gründen zwei oder mehrere Gemeinden durch Verordnung zu einem Gemeindeverband (Sanitätsgemeinde) zusammenschließen. Gemeinden können auch mit Gebietsteilen einer Sanitätsgemeinde angehören.
(2) Befindet sich im Dienststand einer Sanitätsgemeinde kein Gemeindearzt, ist die Sanitätsgemeinde durch Verordnung der Landesregierung aufzulösen. Bei Auflösung der Sanitätsgemeinde geht die Ausübung der Diensthoheit auf den Pensionsverband für die Gemeindeärzte Niederösterreichs über.
(3) Vor Bildung oder Auflösung einer Sanitätsgemeinde sind die beteiligten Gemeinden und die Ärztekammer zu hören.
(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrslage der beteiligten Gemeinden in der Verordnung zu bestimmen, in welcher Gemeinde die Sanitätsgemeinde ihren Sitz hat. Die Bezeichnung der Sanitätsgemeinde richtet sich nach dem Namen der Sitzgemeinde.
(1) Die Organe der Sanitätsgemeinde sind der Gesundheitsausschuß und der Obmann.
(2) Der Gesundheitsausschuß besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Bei Sanitätsgemeinden, die nur aus zwei Gemeinden bestehen, gehören neben den Bürgermeistern auch die Vizebürgermeister dem Gesundheitsausschuß an.
(3) Der Gesundheitsausschuß wählt aus seiner Mitte den Obmann und den Obmannstellvertreter; sie verlieren ihr Amt, wenn sie aus dem Gesundheitsausschuß ausscheiden. Auf die Wahlen finden die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, über die Bürgermeisterwahl, die Anfechtung und die Ergänzungswahlen sinngemäß Anwendung.
(4) Die Sanitätsgemeinde tritt bei Besorgung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe an die Stelle der Gemeinde, dass der Wirkungskreis des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes vom Gesundheitsausschuß, jener des Bürgermeisters vom Obmann wahrzunehmen ist.
(1) Für die Geschäftsführung der Organe gelten die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, über Einberufung, Vorsitz, Tagesordnung, Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Befangenheit, Aufhebung von Beschlüssen, Sitzungsprotokolle und Hemmung des Vollzuges sinngemäß. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Beschlußfähigkeit und die Abstimmung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesundheitsausschuß auch dann beschlußfähig ist, wenn seine Mitglieder zum zweiten Male zur Beratung über denselben Gegenstand einberufen wurden und zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Obmannes entscheidet.
(2) Die Ausfertigungen des Gesundheitsausschusses sind vom Obmann und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Die Beschlüsse des Gesundheitsausschusses sind den verbandsangehörigen Gemeinden schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Für die Verwaltung des Vermögens der Sanitätsgemeinde gelten die Bestimmungen des III. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, über die Gemeindewirtschaft sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Aufgaben des Prüfungsausschusses von den Mitgliedern des Gesundheitsausschusses mit Ausnahme des Obmannes wahrgenommen werden. Die Überprüfung ist mindestens einmal jährlich sowie bei jedem Wechsel in der Person des Obmannes oder des Kassenverwalters vorzunehmen; diese Sitzungen sind vom Obmannstellvertreter einzuberufen.
(2) Die Kosten zur Deckung des den Sanitätsgemeinden erwachsenden Erfordernisses haben die verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahlen zu tragen. Die Einwohnerzahl entspricht dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des zweiten Jahres vor dem Jahr, für das die Kostenaufteilung erfolgt, festgestellten Ergebnis. Gehört nur ein Gebietsteil einer Gemeinde zu einer Sanitätsgemeinde, dann ist von der Zahl der Einwohner dieses Gebietes auszugehen. Die Einbringung der auf die verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Kostenanteile hat im Verwaltungswege zu erfolgen. Der Bescheid der Sanitätsgemeinde, mit dem den verbandsangehörigen Gemeinden die Kostentragung vorgeschrieben wird, bildet einen Exekutionstitel. § 62 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, gilt sinngemäß.
§ 1b NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400, findet sinngemäß Anwendung.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Dienstverhältnis des Gemeindearztes die Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, Anwendung.
Der Gemeindearzt einer Stadtgemeinde hat den Amtstitel Stadtarzt, die anderen Gemeindeärzte haben den Amtstitel Gemeindearzt zu führen.
(1) Über jeden Gemeindearzt ist bei der Gemeinde (Sanitätsgemeinde) ein Standesausweis zu führen, in dem alle für das Dienstverhältnis im allgemeinen und insbesondere für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses belangreichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und einzutragen sind.
(2) Der Gemeindearzt hat diese personenbezogenen Daten über Aufforderung anzugeben und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf Verfügungen des Dienstgebers beruhen, anzuzeigen.
(3) Er hat insbesondere den Dienstantritt, seine Verehelichung, das Begründen einer eingetragenen Partnerschaft, die Geburt und das Ableben von Kindern, sowie die Verlegung seines Wohnsitzes binnen vierzehn Tagen dem Bürgermeister (Obmann) schriftlich bekannt zu geben.
(4) Der Gemeindearzt hat das Recht, in seinen Standesausweis Einsicht zu nehmen und davon Abschriften anzufertigen.
(1) Der Gemeindearzt ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach seiner Ernennung seinen Erstordinationssitz in der Gemeinde (Sanitätsgemeinde) zu errichten und diesen für die Dauer der Bestellung zum Gemeindearzt aufrechtzuerhalten.
(2) Dem Gemeindearzt obliegen nach den Weisungen des Bürgermeisters die fachliche Beratung der Gemeindeorgane und die Erfüllung der Amtspflichten, die sich aus den von der Gemeinde zu besorgenden oder ihr übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens ergeben. Der Gemeindearzt hat seine ärztliche Leistung im Ausmaß von insgesamt 28 Stunden pro Monat bei einem Durchrechnungszeitraum von einem Kalenderhalbjahr zur Verfügung zu stellen. Der Gemeindearzt ist verpflichtet, diese ärztliche Leistung sowohl in der Gemeinde (Sanitätsgemeinde), mit der er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht als auch mit seinem Einvernehmen in anderen (Gemeinden) Sanitätsgemeinden zu erbringen.
Die Aufgaben eines Gemeindearztes sind insbesonders: | ||||||||||
1. | Die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen für Bewerber um Aufnahme in den Gemeindedienst und von ärztlichen Befunden und Gutachten für Gemeindebedienstete; | |||||||||
2. | Die Ausübung der Tätigkeit als medizinischer Sachverständiger im Bauverfahren; | |||||||||
3. | Die Ausübung der Tätigkeit als medizinischer Sachverständiger bei Angelegenheiten des NÖ Bestattungsgesetzes 2007, LGBl. 9480; | |||||||||
4. | Die Wahrnehmung der Aufgaben des Schularztes nach dem NÖ Pflichtschulgesetz, LGBl. 5000; | |||||||||
5. | Die Durchführung von Untersuchungen von Kindergartenkindern; | |||||||||
6. | Die Durchführung der Tauglichkeitsuntersuchungen für Feuerwehrmitglieder von Freiwilligen Feuerwehren. | |||||||||
Vor Betrauung mit diesen Aufgaben ist der Gemeindearzt anzuhören. Darüber hinausgehende Aufgaben können nur im Einvernehmen übertragen werden. |
(3) Der Gemeindearzt hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. Dies bezieht sich nicht nur auf das aktive Dienst-, sondern auch auf das Ruhestandsverhältnis.
Die Verpflichtung des Gemeindearztes zur Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG besteht auch im Ruhestande sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
(1) Durch die Berechtigung des Gemeindearztes, den Beruf eines Arztes selbständig auszuüben, darf die Erfüllung seines gemeindeärztlichen Dienstes nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die beabsichtigte Ausübung einer Nebenbeschäftigung hat der Gemeindearzt dem Bürgermeister (Obmann) schriftlich bekanntzugeben. Der Gemeinderat (Gesundheitsausschuß) hat nach Anhörung der Ärztekammer die Ausübung einer Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn durch diese die Erfüllung des Dienstes des Gemeindearztes beeinträchtigt wird.
(3) Übt ein Gemeindearzt trotz Untersagung eine Nebenbeschäftigung aus, so ist er zu entlassen.
(1) Dem Gemeindearzt gebührt ab seinem Dienstantritt jährlich ein Dienstbezug im Ausmaß des Monatsgehaltes eines Beamten der Dienstklasse VII, der Gehaltsstufe 1 nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200.
(2) Der Gemeindearzt rückt alle vier Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe bis zur Erreichung der Gehaltsstufe 9 vor.
(3) Fällt die Vorrückung in die Zeit zwischen 2. Oktober und 1. April (beide Daten einschließlich), so tritt sie mit 1. Jänner, in allen übrigen Fällen mit 1. Juli in Wirksamkeit.
(4) Zusätzlich zum Dienstbezug gebührt in jedem Jahr eine Sonderzahlung in der Höhe von zwei Zwölfteln des jährlichen Dienstbezuges.
(5) Die Dienstbezüge einschließlich der Sonderzahlung sind den Gemeindeärzten von der Gemeinde (Sanitätsgemeinde) in halbjährigen Teilbeträgen zum 15. Jänner und 15. Juli insoweit im vorhinein auszuzahlen, als sie die nach § 50 zu entrichtenden Pensionsbeiträge und die Beiträge zur Krankenversicherung und Wohnbauförderung übersteigen.
(6) Im übrigen gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, sinngemäß. Errechnete Teilbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden. Endet das Dienstverhältnis während eines laufenden Halbjahres, so ist der auf den Rest des Halbjahres entfallende Teil des vorausbezahlten Dienstbezuges einschließlich der Sonderzahlung durch Abzug vom Ruhe-(Versorgungs-)genuß oder vom zurückzuzahlenden Pensionsbeitrag hereinzubringen. Endet während eines laufenden Halbjahres das Dienstverhältnis durch Tod oder Ruhestandsversetzung, so ist dem Ruhegenuß-(Versorgungsgenuß-)empfänger der aliquote Teil des vorausbezahlten Pensionsbeitrages insoweit rückzuerstatten, als die restlichen Monate, für die der Pensionsbeitrag bereits entrichtet wurde, bei der Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses keine Berücksichtigung finden.
(7) Die Gewährung von Deputaten (freie Wohnung, Beleuchtung, Beheizung u. dgl.) ist unzulässig. Dieser Bestimmung entgegenstehende Vereinbarungen sind rechtsunwirksam.
(8) Zur Anpassung der Dienstbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten gebühren dem Gemeindearzt zu seinem Dienstbezug Teuerungszulagen im gleichen prozentuellen Ausmaß, wie sie den Gemeindebeamten zukommen.
(1) Für die Anrechnung von Vordienstzeiten der Gemeindeärzte des Dienststandes gelten folgende Bestimmungen:
a) | die im vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft als Arzt zurückgelegten Dienstzeiten sind zur Gänze anzurechnen; | |||||||||
b) | die in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis als Arzt zurückgelegten Dienstzeiten an einer inländischen öffentlichen Krankenanstalt sind zur Gänze anzurechnen; | |||||||||
c) | Zeiten, in welchen der Arzt bereits vor seiner Ernennung zum Gemeindearzt als Vertreter (§ 24) bestellt war, sind zur Gänze anzurechnen; | |||||||||
d) | Zeiten eines Präsenzdienstes oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl.Nr. 305/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/1998, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl.Nr. 679 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/1998, oder die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. I Nr. 61/1997, sind zur Gänze anzurechnen. | |||||||||
e) | von der medizinischen Studienzeit sind für das Ausmaß des Dienstbezuges von Amts wegen zwei Jahre, für die Bemessung des Ruhegenusses über Ansuchen höchstens sechs Jahre anzurechnen. |
(2) Andere als die im Abs. 1 genannten Dienstzeiten als Arzt, insbesondere auch ausländische Dienstzeiten als Arzt, für die ein Anspruch auf Überweisungsbeträge besteht, können zur Gänze, andere Dienstzeiten und Zeiten als praktischer Arzt zur Hälfte angerechnet werden. Die zur Hälfte angerechneten Zeiten dürfen das Gesamtausmaß von 3 Jahren nicht übersteigen.
(3) Von der Anrechnung sind ausgeschlossen:
a) | Zeiträume, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen, | |||||||||
b) | Zeiträume, für die ein Anspruch auf einen Ruhegenuß aus einem anderen Dienstverhältnis besteht, auch wenn der Ruhegenuß ganz oder teilweise stillgelegt ist. |
(4) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden. Die zur Anrechnung beantragten Zeiten sind nachzuweisen.
(1) Die Anrechnung von Vordienstzeiten ist dem Pensionsverband mitzuteilen und wird für das Ausmaß der Dienstbezüge und, soweit die Pensionsbeiträge für die angerechnete Vordienstzeit an den Pensionsverband nachgezahlt werden, auch für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß und für das Ausmaß des Ruhegenusses wirksam. Die Höhe der nachzuzahlenden Pensionsbeiträge wird nach dem Zeitpunkt der anzurechnenden Vordienstzeiten berechnet. Die Nachzahlung entfällt, wenn für die angerechnete Dienstzeit eine Anwartschaft aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit und auf Hinterbliebenenpension gewahrt bleibt; sie vermindert sich um jenen Betrag, der dem Pensionsverband allenfalls als Überweisungsbetrag von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger zufließt; den Antrag auf Leistung des Überweisungsbetrages hat der Bürgermeister (Obmann der Sanitätsgemeinde) zu stellen.
(2) Die nach Abs. 1 nachzuzahlenden Pensionsbeiträge sind mit jenem Betrag zu bemessen, den Gemeindeärzte des Dienststandes während der angerechneten Zeit zu leisten hatten. Für jedes als Vordienstzeit angerechnete Jahr sind jedoch mindestens 10 v.H., für die ab 1. Jänner 1994 angerechneten Jahre aber mindestens 10,25 v.H., für die ab 1. Mai 1995 angerechneten Jahre aber mindestens 11,75 v.H. des Anfangsdienstbezuges einschließlich der Teuerungszulagen (§ 18 Abs. 1 und 8) als Pensionsbeitrag zu entrichten. Die nachzuzahlenden Pensionsbeiträge werden mit dem Monatsersten fällig, der dem Tag der Zustellung des Anrechnungsdekretes folgt. Auf schriftlichen, begründeten Antrag kann der Pensionsverband Ratenzahlungen bis zu 60 Monatsraten gegen Widerruf bei Wegfall der Voraussetzungen für die Ratenzahlung bewilligen. Im Falle des Widerrufes wird der gesamte Restbetrag mit dem der Zustellung des Widerrufes nächstfolgenden Monatsersten fällig. Rückständige Pensionsbeiträge sind von den Dienstbezügen (§ 18) einschließlich der Sonderzahlung und der Nebenbezüge (§ 19) einzubehalten und dem Pensionsverband zu überweisen.
(3) Der Gemeindearzt kann die Anrechnung der medizinischen Studienzeit (§ 20 Abs. 1 lit.e) durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen.
(4) Um die Anrechnung der Vordienstzeiten – ausgenommen die zwei Jahre Studienzeit nach § 20 Abs. 1 lit.e – hat der Gemeindearzt binnen sechs Monaten nach dem der Zustellung des Ernennungsdekretes nächstfolgenden Monatsersten beim Bürgermeister (Obmann) schriftlich unter Anschluß der erforderlichen Belege anzusuchen. Auf diesen Umstand ist der Gemeindearzt anläßlich der Zustellung des Ernennungsdekretes mit dem Hinweis besonders aufmerksam zu machen, daß eine Nachsicht von der Fristversäumnis unzulässig ist. Rücksichtlich der Dienstbezüge wird die Anrechnung mit dem dem Einlangen des Ansuchens nächstfolgenden Monatsersten wirksam.
(1) Für die Benützung der von der Gemeinde (Sanitätsgemeinde) zur Verfügung gestellten Wohnung und Ordination hat der Gemeindearzt eine vom Gemeinderat (Gesundheitsausschuß) festzusetzende, dem örtlichen Mietzins angemessene Vergütung zu leisten.
Der Gemeindearzt muß die Wohnung und Ordination innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten räumen, | ||||||||||
- | wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird oder | |||||||||
- | wenn er in den Ruhestand versetzt wird, außer er wird weiter mit den gemeindeärztlichen Aufgaben betraut (§ 24). |
(2) Durch die Überlassung einer Dienstwohnung an einen Gemeindearzt wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet.
(3) Der Gemeindearzt ist verpflichtet, seinem Stellvertreter die ihm von der Gemeinde im Rahmen einer Dienstwohnung oder sonst zur Verfügung gestellten Ordinationsräume zur Ausübung des gemeindeärztlichen Dienstes zu überlassen.
(4) Die Kosten der Beschaffung und Erhaltung einer Dienstwohnung für den Gemeindearzt sind von der Gemeinde (Sanitätsgemeinde) zu tragen (§ 6 Abs. 2).
(1) Jeder Gemeindearzt hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von sechs Wochen, der sich nach zwanzig für das Ausmaß des Dienstbezuges anrechenbaren Dienstjahren um eine Woche erhöht.
(2) Zusätzlich kann, soweit es der Dienst zuläßt, aus besonderem Anlaß (z. B. zu Studienzwecken, zur Wiederherstellung der Gesundheit) über schriftliches Ansuchen ein außerordentlicher Urlaub (Sonderurlaub) im Ausmaß von zwei Wochen im Jahre vom Bürgermeister (Obmann), darüber hinaus bis zum Höchstausmaß von vier Wochen vom Gemeinderat (Gesundheitsausschuß) gewährt werden. Soferne nicht gleichzeitig mit der Bewilligung festgestellt wird, daß ein Sonderurlaub im Dienstinteresse gelegen ist, ist die Zeit des Sonderurlaubes für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte einschließlich der Bemessung des Ruhegenusses nicht anrechenbar. Für den gleichen Zeitraum entfällt auch die Verpflichtung zur Bezahlung des Pensionsbeitrages.
(3) Urlaubsantritt und -ende sind dem Bürgermeister (Obmann) schriftlich zu melden.
(4) Der Gemeindearzt verliert den Anspruch auf Dienstbezug, wenn er den Urlaubsantritt nicht mindestens sieben Tage vor Urlaubsantritt schriftlich gemeldet hat, für die Dauer der verspäteten Meldung oder, wenn vom Gemeindearzt überhaupt keine Urlaubsmeldung erstattet wurde, für die Dauer des gesamten Urlaubes.
(5) Hinsichtlich der Urlaubseinteilung und des Verlustes des Urlaubsanspruches gelten sinngemäß die Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400. Eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst ist, soferne diese nicht zur Entlassung führt, auf die Dauer des Erholungsurlaubes anzurechnen.
Für die Dauer des Urlaubes (§ 23 Abs. 1 und 2), bei einer länger als vier Wochen dauernden Erkrankung, einer sonstigen vier Wochen übersteigenden Dienstverhinderung des Gemeindearztes, hat die Gemeinde (Sanitätsgemeinde) Vorsorge für die vom Gemeindearzt zu erfüllenden Verpflichtungen zu treffen.
(1) Dem definitiven Gemeindearzt gebührt ein laufender Ruhegenuß, wenn er im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mindestens 15 für den Ruhegenuß anrechenbare Dienstjahre hat.
(2) Der volle Ruhegenuss eines Gemeindearztes beträgt monatlich 50% seines Enddienstbezuges einschließlich der Teuerungszulagen (§ 18 Abs. 2 und 8). Der Ruhegenuss beträgt nach 15 für den Ruhegenuss anrechenbaren Dienstjahren 50% des vollen Ruhegenusses. Er erhöht sich
1. | für weitere vor dem 1. Jänner 2008 angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit um 2 % des vollen Ruhegenusses pro Dienstjahr und um 0,167 % des vollen Ruhegenusses pro restlichem Dienstmonat und | |||||||||
2. | für nach dem 31. Dezember 2007 angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit um 1,818 % des vollen Ruhegenusses pro Dienstjahr und um 0,152 % des vollen Ruhegenusses pro restlichem Dienstmonat. |
(3) Angerechnete Vordienstzeiten sind hiebei nur insoweit zu berücksichtigen, als für sie Pensionsbeiträge im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung entrichtet sind. Wurde jedoch einem Gemeindearzt eine Ratenbewilligung nach § 21 Abs. 2 erteilt und tritt der Gemeindearzt vor Abstattung der letzten Rate in den Ruhestand oder stirbt er vorher, so ist, wenn nicht ein Rückstand von mehr als sechs Monatsraten aushaftet, der Ruhegenuß (Versorgungsgenuß) so zu berechnen, als ob alle Raten bezahlt wären; jedoch sind die noch ausständigen Raten in der ursprünglich festgesetzten Höhe von dem monatlich zu überweisenden Ruhegenuß (Versorgungsgenuß) einschließlich der Sonderzahlungen zu Gunsten des Pensionsverbandes einzubehalten.
(4) Die für den Ruhegenuß anrechenbaren Dienstjahre, welche sich aus der Dienstzeit als Gemeindearzt und den für den Ruhegenuß angerechneten Vordienstzeiten zusammensetzen, sind in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
(5) Zusätzlich zum Ruhegenuß gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des monatlichen Ruhegenusses.
(6) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, an dem der Gemeindearzt frühestens gemäß § 38 Abs. 1 lit.b in Verbindung mit § 57 Abs. 1 in den Ruhestand versetzt werden hätte können, ist der rechnerische volle Ruhegenuss um 0,35 Prozent, höchstens jedoch um 22,5 Prozent zu kürzen. Bruchteile von Monaten gelten dabei als voller Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß des vollen Ruhegenusses ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(7) Eine Kürzung nach Abs. 6 findet nicht statt
1. | im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Gemeindearztes, | |||||||||
2. | wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Gemeindearzt aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt. |
(8) Der volle Ruhegenuß eines Gemeindearztes darf 25 v.H. seines Enddienstbezuges einschließlich der Teuerungszulagen (Abs. 2) nicht unterschreiten.
Bezüglich der Meldepflicht gelten die Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400.
(1) Stirbt ein Gemeindearzt, der noch keinen Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß erworben hat, so sind die von ihm an den Pensionsverband geleisteten Beiträge an den überlebenden Ehegatten, den überlebenden eingetragenen Partner, oder wenn ein solcher nicht vorhanden ist, zu gleichen Teilen an die ehelichen oder legitimierten Kinder zinsenlos zurückzuzahlen (§ 34 Abs. 2).
(2) War der Gemeindearzt mehrmals verheiratet oder hat er mehrmals eine eingetragene Partnerschaft begründet und würde der rückzuzahlende Betrag nach Abs. 1 dem überlebenden Ehegatten oder überlebenden eingetragenen Partner zukommen, ist der Rückzahlungsbetrag auf alle früheren Ehegatten und (oder) alle früheren eingetragenen Partner, die zur Zeit des Ablebens des Gemeindearztes von diesem nicht aus ihrem alleinigen Verschulden geschieden waren, nach der Zahl der von ihnen in Ehegemeinschaft mit dem Gemeindearzt zugebrachten vollen Jahre aufzuteilen.
(1) Bezüglich des Anspruches auf Witwen- und Witwerversorgung bzw. auf Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners, der Begriffe, die für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses und des Versorgungsgenusses der hinterbliebenen eingetragenen Partner maßgebend sind, der Höhe des monatlichen Versorgungsgenusses, der Verminderung, des Verlustes und allfälligen Wiederauflebens des Versorgungsanspruches gelten die Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400.
(2) Zusätzlich zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß bzw. zum Versorgungsgenuß der hinterbliebenen eingetragenen Partner gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des monatlichen Witwen- oder Witwerversorgungsgenusses bzw. des monatlichen Versorgungsgenusses des hinterbliebenen eingetragenen Partners.
(1) Hinsichtlich des Anspruches auf Waisenversorgung, der Höhe des Versorgungsgenusses, des Verlustes und allfälligen Wiederauflebens des Versorgungsanspruches gelten die Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400.
(2) Zusätzlich zur Waisenversorgung gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des monatlichen Waisenversorgungsgenusses.
(1) Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse werden in monatlichen, jeweils am Monatsersten im voraus fälligen gleichen Raten aus dem Pensionsverband flüssig gemacht. Die Sonderzahlungen sind jeweils mit der Monatsrate des Ruhe- und Versorgungsgenusses für die Monate März, Juni, September und Dezember anzuweisen. Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen.
(2) Soferne den Gemeindeärzten des Dienststandes Teuerungszulagen gewährt werden, gebühren solche auch den Ruhe- und Versorgungsgenußempfängern.
(3) Ruhe- und Versorgungsgenüsse können – unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen – auch im Ausland bezogen werden. Auf Antrag und Rechnung des Bezugsberechtigten kann der Ruhebezug an seine im Inland zurückgebliebenen Familienangehörigen ausbezahlt werden.
(4) Der Berechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres der Dienstbehörde vorlegen. Der überlebende Ehegatte bzw. der überlebende eingetragene Partner und der frühere Ehegatte bzw. frühere eingetragene Partner, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen jährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, daß sie nicht neuerlich eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingegangen sind.
(1) Bei Ableben eines Gemeindearztes ist ein Todesfallbeitrag von 25 v.H. des jährlichen Dienstbezuges oder Ruhegenusses, der dem verstorbenen Gemeindearzt im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat, zu gewähren. Erhält ein Gemeindearzt weder einen Dienstbezug noch einen Ruhegenuß, sondern hat er ein Anwartschaftsrecht auf einen Ruhegenuß bei Erreichen des Pensionsantrittsalters, beträgt der Todesfallbeitrag 25 v.H. dieses Betrages. Der Todesfallbeitrag darf 150 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 nicht übersteigen.
(2) Der Todesfallbeitrag ist vom Pensionsverband flüssig zu machen.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, über den Todesfallbeitrag (§ 84).
(1) Die Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, über die Abfertigung der überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partner und Waisen (§ 75) gelten mit der Maßgabe, daß dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden eingetragenen Partner eine Abfertigung im Ausmaß von 160 v.H., Halb- und Vollwaisen eine solche im Ausmaß von 80 v.H. des Anfangsdienstbezuges einschließlich der Teuerungszulagen (§ 18 Abs. 1 und 8) gebühren.
(2) Die Abfertigung ist vom Pensionsverband flüssig zu machen.
(1) Gemeindeärzte des Ruhestandes und ehemalige Gemeindeärzte des Ruhestandes und deren Hinterbliebene und Angehörige haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihnen nach diesem Gesetz gebühren, einen Beitrag zu entrichten.
(2) Hinsichtlich der Höhe des Beitrages gelten die Bestimmungen des § 85a Abs. 2 und 8 GBDO, LGBl. 2400, sinngemäß.
Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse einschließlich der Sonderzahlungen und Teuerungszulagen, Vorschüsse auf die Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Aushilfen, Todesfallbeiträge, Überweisungsbeträge, Ab- und Entfertigungen sind aus den Mitteln des Pensionsverbandes mit der Maßgabe flüssig zu machen, daß die errechneten Beträge bzw. Teilbeträge auf volle 10 Cent aufgerundet werden. Die genannten Bezüge sind vom Pensionsverband direkt an die Anspruchsberechtigten auszuzahlen.
(1) Das Dienstverhältnis eines Gemeindearztes wird außer im Falle des Todes aufgelöst durch
a) | Dienstentsagung (§ 35), | |||||||||
b) | Kündigung (§ 36), | |||||||||
c) | Entlassung (§ 37). |
(2) Soferne anläßlich der Auflösung des Dienstverhältnisses Überweisungsbeträge zu leisten sind, sind in allen Fällen, in denen die eingezahlten Pensionsbeiträge rückzuerstatten sind, diese um die Überweisungsbeträge zu kürzen. Die Rückzahlung von Pensionsbeiträgen hat frühestens drei und spätestens sechs Monate nach Auflösung des Dienstverhältnisses zu erfolgen.
(3) Die Auflösung des Dienstverhältnisses ist dem Gemeindearzt, der Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung, dem Pensionsverband und der Ärztekammer mitzuteilen.
(1) Jeder provisorische oder definitive Gemeindearzt kann ohne Angabe von Gründen dem Dienste entsagen. Die Dienstentsagung ist schriftlich dem Bürgermeister (Obmann) zu erklären; das Dienstverhältnis endet drei Monate nach dem Einlangen der Dienstentsagung beim Gemeindeamt (bei der Geschäftsstelle der Sanitätsgemeinde). Macht der Gemeindearzt glaubhaft, daß ihm bei der Einhaltung der dreimonatigen Frist ein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen würde, kann der Gemeinderat (Gesundheitsausschuß) über seinen Antrag die Frist verkürzen. Das Ende des Dienstverhältnisses kann vom Gemeinderat (Gesundheitsausschuß) aufgeschoben werden, solange gegen den Gemeindearzt ein Gerichts- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Durch die Dienstentsagung verliert der Gemeindearzt alle aus seinem Dienstverhältnis fließenden Rechte für sich und seine Angehörigen. Doch sind ihm die eingezahlten Pensionsbeiträge ohne Zinsenvergütung als Entfertigung rückzuerstatten.
(3) Das eigenmächtige Verlassen des Dienstes vor dem Ende des Dienstverhältnisses macht den Gemeindearzt auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage des Verlassens der Dienststelle an gerechnet, zur Erlangung einer Gemeindearztstelle in Niederösterreich unfähig. Überdies verliert er für sich und seine Angehörigen den Anspruch auf Rückzahlung der von ihm eingezahlten Pensionsbeiträge.
(1) Das Dienstverhältnis eines provisorischen Gemeindearztes kann vom Gemeinderat (Gesundheitsausschuß) nach Anhörung der Ärztekammer nach Ablauf von sechs Monaten nur bei Vorliegen eines im Abs. 2 aufgezählten Grundes gegen zinsenlose Rückzahlung der eingezahlten Pensionsbeiträge als Entfertigung gekündigt werden. Die Kündigung des Dienstverhältnisses ist dem Gemeindearzt drei Monate vorher bekanntzugeben.
(2) Kündigungsgründe sind
a) | eine länger als ein Jahr ununterbrochen dauernde Erkrankung, wobei Unterbrechungen der Krankheit bis zu insgesamt 40 Tagen nicht als Unterbrechung zu werten sind; | |||||||||
b) | ein amtlich festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung; | |||||||||
c) | die Vereinigung, Trennung und Aufteilung von Gemeinden sowie Bildung und Auflösung einer Sanitätsgemeinde; | |||||||||
d) | pflichtwidriges Verhalten; | |||||||||
e) | nicht fristgerechte Errichtung oder Auflösung des in der Gemeinde (Sanitätsgemeinde) errichteten Erstordinationssitzes (§§ 15 Abs. 1 und 55 Abs. 5). |
(1) Die Entlassung erfolgt durch
a) | ein Disziplinarerkenntnis, das die Entlassung ausspricht; | |||||||||
b) | ein rechtskräftiges Strafurteil, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust eines öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat; | |||||||||
c) | einen Bescheid der Gemeinde (Sanitätsgemeinde); | |||||||||
1. | in den Fällen des § 17 Abs. 3 und des § 42 Abs. 2; | |||||||||
2. | bei Entzug der Berechtigung zur Berufsausübung durch den Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer; | |||||||||
3. | bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft; | |||||||||
4. | wenn der Gemeindearzt nach seiner Ernennung den Dienst nicht antritt oder später eigenmächtig den Dienst einstellt und über schriftliche Aufforderung des Bürgermeisters (Obmannes) den Dienst nicht binnen acht Tagen aufnimmt. |
(1a) Die Beschwerde gegen eine Maßnahme gemäß Abs. 1 lit.a oder c hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) In allen im Abs. 1 genannten Fällen erfolgt keine Rückvergütung von Pensionsbeiträgen. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, insbesondere, wenn die Entlassung nicht auf ein persönliches Verschulden des Gemeindearztes zurückzuführen ist, kann der Gemeinderat (Gesundheitsausschuß) die gänzliche oder teilweise zinsenlose Rückzahlung der eingezahlten Pensionsbeiträge bewilligen. Sind Überweisungsbeträge zu entrichten, sind diese in jedem Falle in Abzug zu bringen.
(3) Ein im Ruhestand befindlicher Gemeindearzt verliert den Anspruch auf Ruhegenuß und sonstige aus dem Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 – mit Ausnahme von Abs. 1 lit.c Z 3 – zutrifft.
(1) Jeder definitive Gemeindearzt hat unter der Voraussetzung, daß er die Pensionsbeiträge zur Gänze eingezahlt hat, einen Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er
a) | nach einer fünfzehnjährigen, für den Ruhegenuß anrechenbaren Dienstzeit dienstunfähig wird und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, oder | |||||||||
b) | das 65. Lebensjahr überschritten hat, oder | |||||||||
c) | sein 62. Lebensjahr vollendet hat und zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (37,5 Jahren) aufweist. |
(2) Dem Ansuchen um Versetzung in den dauernden Ruhestand muß nicht stattgegeben werden, solange gegen den Gemeindearzt ein Gerichts- oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(1) Der Gemeindearzt hat schriftlich um Versetzung in den dauernden Ruhestand und Zuerkennung des Ruhegenusses anzusuchen; das Ansuchen ist beim Bürgermeister (Obmann) einzubringen.
(2) Die Entscheidung darüber hat der Gemeinderat (Gesundheitsausschuß) zu treffen.
(3) Die Ruhestandsversetzung ist mit dem der Entscheidung folgenden 1. Jänner oder 1. Juli auszusprechen und dem Gemeindearzt, der Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung, dem Pensionsverband und der Ärztekammer mitzuteilen.
(1) Gemeindeärzte, bei denen die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 vorliegen, können nach Anhörung der Ärztekammer auch von Amts wegen in den dauernden Ruhestand versetzt werden.
(2) Der Gemeindearzt ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Wenn dem Gemeindearzt bei seiner Bestellung Nachsicht von dem Erfordernis eines Alters unter 40 Jahren gewährt wurde, kann die Versetzung in den dauernden Ruhestand aufgeschoben werden. Hiebei ist kalendermäßig festzulegen, wann der Gemeindearzt in den dauernden Ruhestand versetzt wird. Ein Aufschub über den 31. Dezember des Jahres, in dem der Gemeindearzt das 70. Lebensjahr vollendet, ist nicht zulässig.
(3) § 39 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(1) Vermag ein definitiver Gemeindearzt wegen länger als ein Jahr ununterbrochener Krankheit – wobei Unterbrechungen bis zu insgesamt 40 Tagen nicht als solche zu werten sind – oder wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens seinen dienstlichen Obliegenheiten nicht mehr nachzukommen, so ist er, wenn sich nach dem Gutachten des Amtsarztes die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit vorhersehen läßt, in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen.
(2) Sonst kann ein definitiver Gemeindearzt nur dann in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn seine Dienstleistung infolge Änderungen in der Gemeinde oder Sanitätsgemeinde (§ 36 Abs. 2 lit. c) entbehrlich wird, oder wenn der Gemeindearzt seinen Erstordinationssitz nicht fristgerecht errichtet oder wieder auflöst (§§ 15 Abs. 1 und 55 Abs. 5).
(3) Während des zeitlichen Ruhestandes erhält der Gemeindearzt einen Ruhegenuß nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25; in Fällen des Abs. 1 aber mindestens in der Höhe, die ihm nach einer fünfzehnjährigen Dienstzeit gebühren würde. Bei der Wiederindienststellung oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand wird ihm die Zeit seines zeitlichen Ruhestandes für das Ausmaß der Dienstbezüge sowie für die Bemessung des Ruhegenusses nicht angerechnet.
(4) Hat im Falle des Abs. 2 ein Gemeindearzt noch keinen Anspruch auf Ruhegenuß (§ 25), so ist sein definitives Dienstverhältnis aufzulösen. In diesem Falle hat er einen Anspruch auf Entfertigung, die sich aus der zinsenlosen Rückzahlung der von ihm eingezahlten Pensionsbeiträge zusätzlich einer Abfertigung in der Höhe von je 3 v.H. des letzten Dienstbezuges für jedes tatsächlich als Gemeindearzt zurückgelegte Dienstjahr zusammensetzt. Diese Entfertigung ist vom Pensionsverband flüssig zu machen. Der § 34 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(1) Der in den zeitlichen Ruhestand versetzte Gemeindearzt ist bei sonstigem Verlust seines Anspruches auf Ruhegenuß verpflichtet, sich als Gemeindearzt wieder verwenden zu lassen; ein wegen längerer Krankheit oder wegen eines Gebrechens in den zeitlichen Ruhestand versetzter Gemeindearzt jedoch nur unter der Voraussetzung, daß er nach dem Gutachten des Amtsarztes wieder dienstfähig ist.
(2) Meldet sich ein dienstfähiger Gemeindearzt nach Wiederruf seiner Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht innerhalb von sechs Wochen zum Dienst, so ist er ohne Disziplinarverfahren zu entlassen.
(3) Wird ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Gemeindearzt binnen zwei Jahren nicht wieder in Dienst gestellt, so ist er nach Anhörung der Ärztekammer von Amts wegen in den dauernden Ruhestand zu versetzen.
(1) Der Gemeinderat (Gesundheitsausschuß) hat die Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, über die begünstigte Bemessung des Ruhegenusses (§ 65) und die Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, über ordentliche (außerordentliche) Bezüge (§ 8) auf die Gemeindeärzte, deren Angehörige und Hinterbliebene mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß bei einer begünstigten Bemessung des Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit auch dann bis zu 15 Jahre angerechnet werden, wenn die Krankheit oder das Gebrechen nicht ausschließlich durch die Dienstleistung als Gemeindearzt bedingt war. § 29 findet sinngemäß Anwendung.
(2) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Pensionsverbandsausschuß Ruhe- oder Versorgungsgenußempfängern auf Ansuchen einen unverzinslichen, in längstens zwei Jahren zurück- zuzahlenden Vorschuß auf die Ruhe- (Versorgungs-)genüsse bis zum Höchstausmaß von 50 v.H. des jährlichen Ruhe-(Versorgungs-)genusses gewähren. Die Bewilligung eines 25 v.H. des jährlichen Ruhe-(Versorgungs-)genusses übersteigenden Vorschusses ist von der Sicherstellung für den Mehrbetrag abhängig zu machen. Der Vorschuß ist durch Abzug von dem monatlich zu überweisenden Teil des Ruhe-(Versorgungs-)genusses abzustatten. Stirbt ein Ruhegenußempfänger, bevor ein Vorschuß zur Gänze rückbezahlt ist, ist der noch aushaftende Restbetrag durch Abzug von der Witwen- oder Witwerversorgung bzw. durch Abzug von der Versorgung der hinterbliebenen eingetragenen Partner, jedoch nicht vom Todesfallbeitrag hereinzubringen. Hinterläßt der Ruhegenußempfänger keinen versorgungsberechtigten Ehegatten oder wurde einem Ehegatten ein Vorschuß gewährt und stirbt der Ehegatte vor gänzlicher Abstattung des Vorschusses, so ist der noch aushaftende Betrag abzuschreiben.
(3) Gerät ein Ruhe- oder Versorgungsgenußempfänger ohne sein Verschulden in eine finanzielle Notlage, so kann ihm auf Ansuchen vom Pensionsverbandsausschuß eine nicht rückzahlbare Aushilfe bis zum Höchstausmaß von 20 v.H. des jährlichen Ruhe-(Versorgungs-)genusses gewährt werden.
(1) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen gelten die Bestimmungen des VIII. Abschnittes der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, über das Disziplinarrecht sinngemäß, soweit im folgenden keine Sonderregelung getroffen wird.
(2) Die Versetzung in eine niedrige Gehaltsstufe findet nicht statt.
(3) Ordnungsstrafen kann nur die Disziplinarkommission verhängen.
(4) Dem Senat der Disziplinarkommission hat der örtlich zuständige Amtsarzt und ein von der Ärztekammer für Niederösterreich entsendeter Gemeindearzt anzugehören.
(5) Dem Senat der Berufungskommission in Disziplinarsachen der Gemeindebeamten haben zwei von der Ärztekammer entsendete Gemeindeärzte als Dienstnehmervertreter anzugehören.
(1) Für die Dienstbezüge einschließlich der Sonderzahlungen und der Teuerungszulagen, für die Ergänzungsbeträge zu den Pensionsbeiträgen der Gemeindeärzte (§ 50 Abs. 3) und für sonstige auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für die Gemeindeärzte aufzubringende Leistungen haben die Gemeinden (Sanitätsgemeinden) als Dienstgeber aufzukommen.
(2) Die der Sanitätsgemeinde angehörigen Gemeinden haben ihre Beiträge binnen zwei Wochen nach Erlassung des Vorschreibungsbescheides an den Obmann der Sanitätsgemeinde abzuführen (§ 6 Abs. 2). Die Beschwerde gegen die Vorschreibung hat keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die im § 1 genannten Gemeinden und, soferne Sanitätsgemeinden bestehen diese, bilden einen Gemeindeverband. Ihm obliegt die Besorgung der ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.
(2) Der Verband führt die Bezeichnung “Pensionsverband für die Gemeindeärzte Niederösterreichs”.
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Pensionsverband Beiträge der Gemeinden, Beiträge des Landes und Beiträge der Gemeindeärzte sowie allfällige Zuwendungen und Zinsen zur Verfügung.
4) | Die Organe des Pensionsverbandes sind der Pensionsverbandsausschuß und der Obmann. |
(5) Der Pensionsverbandsausschuß besteht aus:
a) | sieben von den Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 96 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien entsendeten Bürgermeistern, ausgenommen Bürgermeister von Gemeinden gemäß § 1 Abs. 2, | |||||||||
b) | zwei von der Landesregierung entsendeten Landesbediensteten, von denen mindestens einer rechtskundig sein muß, und | |||||||||
c) | vier von der Ärztekammer entsendeten Gemeindeärzten. | |||||||||
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestimmen. |
(6) Die konstituierende Sitzung des Pensionsverbandsausschusses ist vom bisherigen Obmann einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte den Obmann und Obmannstellvertreter. Für die Wahlen finden die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters, über die Anfechtung der Gemeindevorstandswahl und Ergänzungswahlen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, sinngemäß Anwendung. Der Obmann, der Obmannstellvertreter und die übrigen Mitglieder des Ausschusses sowie die Ersatzmänner sind in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” bekanntzugeben.
(7) Der Pensionsverband tritt bei Besorgung seiner Aufgaben mit der Maßgabe an die Stelle der Gemeinde, daß der Wirkungskreis des Gemeinderates vom Pensionsverbandsausschuß, jener des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes vom Obmann wahrzunehmen ist.
(8) Der Ausschuß ist durch den Obmann nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Halbjahre, und jedesmal, wenn es wenigstens vier Mitglieder begehren, zu Sitzungen einzuberufen.
(9) Der Obmann setzt die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Obmann (Stellvertreter) anwesend ist. Eine Ausnahme hievon findet statt, wenn die Mitglieder des Ausschusses zum zweitenmal zur Beratung über denselben Gegenstand berufen, dennoch nicht in genügender Zahl erschienen sind. In diesem Fall ist der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig. Bei der zweiten Einberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
(10) Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Ausschusses erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(11) Die Mitglieder sowie die Ersatzmänner des Ausschusses werden auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates bestellt. Das Amt eines Mitgliedes des Ausschusses ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmännern) des Ausschusses gebührt ein vom Ausschuß festzusetzendes Sitzungsgeld, das für jede Sitzung den Betrag von 2 v.H. des Anfangsdienstbezuges einschließlich der Teuerungszulagen eines Gemeindearztes nicht überschreiten darf, und der Ersatz der Fahrtkosten. Dem Obmann, im Falle seiner Verhinderung dem Obmannstellvertreter, gebührt außerdem eine monatliche Aufwandsentschädigung im Ausmaß des zweifachen Sitzungsgeldes und der Ersatz der Fahrtkosten.
(12) Der Obmann hat den Pensionsverband zu vertreten. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der Obmannstellvertreter. Schriftliche Ausfertigungen, durch welche Verbindlichkeiten gegenüber Dritten begründet werden, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, vom Obmann und einem weiteren Mitglied des Ausschusses zu fertigen.
(13) Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(14) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat der Ausschuß in einer Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsordnung ist in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” kundzumachen.
Für die Verwaltung des Vermögens des Pensionsverbandes gelten die Bestimmungen des III. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Voranschlag bis 31. Oktober eines jeden Jahres für das nächstfolgende Jahr, der Rechnungsabschluß bis 30. Juni eines jeden Jahres für das vorausgegangene Jahr zu erstellen ist.
(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben jährliche Beiträge in der Höhe von 40 % des Erfordernisses des Pensionsverbandes zu leisten.
(2) Der gemäß Abs. 1 festgestellte Betrag ist vom Obmann des Pensionsverbandes im Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen und bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Einwohnerzahl entspricht dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des zweiten Jahres vor dem Jahr, für das die Kostenaufteilung erfolgt, festgestellten Ergebnis.
(3) Der gemäß Abs. 2 vorgeschriebene Betrag wird vier Wochen nach Erlassung des Bescheides fällig. Die Beschwerde gegen die Vorschreibung gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Landesregierung behält die auf die Gemeinden entfallenden Beiträge von den im Wege der Landesregierung zur Überweisung gelangenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ein und überweist sie direkt dem Pensionsverband.
Das Land Niederösterreich leistet einen jährlichen Beitrag in der Höhe, der sich aus der Differenz der Beiträge der Gemeinden und der Beiträge der Gemeindeärzte einerseits und dem Erfordernis des Pensionsverbandes anderseits ergibt. Dieser Beitrag ist in zwölf Monatsraten im Voraus an den Pensionsverband zu überweisen.
(1) Die Gemeindeärzte des Dienststandes haben einen jährlichen Beitrag in Höhe von € 6.090,– zu leisten. Dieser Betrag verändert sich im selben Ausmaß, in dem sich das Monatsgehalt eines Beamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 9 nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbediensteten 1972, LGBl. 2200, verändert.
(2) Die Pensionsbeiträge der Gemeindeärzte sind diesen bei der Auszahlung ihrer Bezüge abzuziehen und vom Bürgermeister (Obmann der Sanitätsgemeinde) bis längstens 15. Jänner und 15. Juli, im Falle einer Ernennung binnen 14 Tagen nach Zustellung des Vorschreibungsbescheides für das laufende Halbjahr im vorhinein an den Pensionsverband abzuführen.
(3) Wenn der Pensionsbeitrag des Gemeindearztes seinen Dienstbezug übersteigt, hat die Gemeinde (Sanitätsgemeinde) den Differenzbetrag (Ergänzungsbetrag) zu leisten und jeweils mit den im Abs. 2 genannten Beiträgen an den Pensionsverband abzuführen.
(4) Rückständige Pensionsbeiträge samt Verzugszinsen sind über Antrag des Obmannes des Pensionsverbandes von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG einzutreiben.
(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über die Sanitätsgemeinden und über den Pensionsverband aus.
(2) Die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, betreffend die Aufsicht über die Gemeinden sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Obmannes einer Sanitätsgemeinde geht an den Gesundheitsausschuß. Dieser übt auch die in den verfahrengesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Obmannes des Pensionsverbandes geht an den Pensionsverbandsausschuß.
(1) Wenn die einer Sanitätsgemeinde zugehörigen Gemeinden nicht ein anderes Übereinkommen treffen, ist im Falle des Ausscheidens einer Gemeinde aus einer Sanitätsgemeinde, soferne ein gemeinsames Vermögen vorhanden ist und dieses nicht geteilt werden kann, der ausscheidenden Gemeinde eine Abfindung in Geld zu gewähren. Der Abfindungsbetrag und die Anteile, die von den bei der Sanitätsgemeinde verbleibenden Gemeinden zu tragen sind, sind vom Gesundheitsausschuß innerhalb von 30 Tagen nach Kundmachung der Änderung der Sanitätsgemeinde im Landesgesetzblatt durch Bescheid festzusetzen, der allen an der Auseinandersetzung beteiligten Gemeinden zuzustellen ist. Die Festsetzung der Höhe des Abfindungsbetrages und der auf die in der Sanitätsgemeinde verbleibenden Gemeinden fallenden Kostenanteile hat nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 zu erfolgen; der Abfindungsbetrag wird ein Jahr nach der Festsetzung fällig.
(2) Mit Ausnahme der Verpflichtung zur anteilsmäßigen Beitragsleistung zu den Bezügen des Gemeindearztes hat eine aus der Sanitätsgemeinde ausscheidende Gemeinde so lange entsprechend ihrer Bevölkerungszahl anteilsmäßig zur Erfüllung der vor ihrem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten beizutragen, als diese die in der Sanitätsgemeinde verbleibenden Gemeinden belasten, soferne die beteiligten Gemeinden nicht ein anderes Übereinkommen treffen.
(3) Eine zu einer Sanitätsgemeinde neu hinzukommende Gemeinde hat einen nach der Berechnungsart des § 6 Abs. 2 zu ermittelnden Anteil am Vermögen der Sanitätsgemeinde zu Gunsten der bisherigen Gemeinden zu leisten. Soferne nicht ein anderes Übereinkommen getroffen wird, gilt hinsichtlich Vorschreibung und Fälligkeit Abs. 1 sinngemäß.
(4) Übereinkommen zwischen beteiligten Gemeinden nach den Abs. 1 bis 3 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer behördlichen Genehmigung. Die Behörde hat die Genehmigung zu versagen, wenn dadurch eine der beteiligten Gemeinden vermögensrechtlich wesentlich zu Schaden käme. Behörde ist die Landesregierung.
(5) Im Falle der Auflösung einer Sanitätsgemeinde ist das vorhandene Vermögen nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 auf die beteiligten Gemeinden aufzuteilen. Kommt darüber eine einvernehmliche Regelung der beteiligten Gemeinden nicht zustande, entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des bisherigen Gesundheitsausschusses. Hinsichtlich der Verbindlichkeiten gilt der Abs. 2 sinngemäß.
(1) Die bestehenden Sanitätsgemeindegruppen gelten als Sanitätsgemeinden.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ernannten provisorischen und definitiven Gemeindeärzte gelten unter Wahrung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Gemeindeärzte der Gemeinden (Sanitätsgemeinden).
(3) Die bisher den Gemeindeärzten (Hinterbliebenen) zuerkannten Ansprüche auf Geldleistungen aller Art bestehen unvermindert weiter.
(4) Der Pensionsverband für die Gemeindeärzte Niederösterreichs ist Rechtsnachfolger des Pensionsfonds für die Gemeindeärzte Niederösterreichs.
(5) Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 gilt für bereits ernannte Gemeindeärzte sinngemäß. Diese haben den Erstordinationssitz in der Gemeinde (Sanitätsgemeinde) bis zum 1. Juli 1991 zu errichten.
(6) Hinsichtlich Art. I Z 2, 3 und 4 der NÖ GÄG Novelle 1993, LGBl. 9400–4, gelten die Übergangsbestimmungen nach Anlage B Z 13 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung, LGBl. 2400.
(7) Für Gemeindeärzte, die
1. | vor dem 1. Mai 1995 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (Sanitätsgemeinde) eingetreten und | |||||||||
2. | seither ohne Unterbrechung in einem oder mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zu Gemeinden (Sanitätsgemeinden) gestanden | |||||||||
sind, gilt weiterhin: | ||||||||||
Andere als die im Abs. 1 genannten Dienstzeiten als Arzt, insbesondere auch ausländische Dienstzeiten als Arzt, für die ein Anspruch auf Überweisungsbeträge besteht, können zur Gänze, andere Dienstzeiten und Zeiten als praktischer Arzt zur Hälfte angerechnet werden (§ 20 Abs. 2, in der Fassung LGBl. 9400–4). |
(8) Für Gemeindeärzte, die vor dem 1. Mai 1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (Sanitätsgemeinde) standen, gilt weiterhin:
Für die nach § 20 Abs. 1 lit.e als Vordienstzeit angerechnete Studienzeit sind keine Pensionsbeiträge zu leisten (§ 21 Abs. 2 dritter Satz, in der Fassung LGBl. 9400–4). |
(9) Für Gemeindeärzte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (Sanitätsgemeinde) aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung ununterbrochen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (Sanitätsgemeinde) stehen, sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
1. | Anstelle § 25 Abs. 1: | |||||||||
Dem definitiven Gemeindearzt gebührt ein laufender Ruhegenuß, wenn er im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung wenigstens 10 für den Ruhegenuß anrechenbare Dienstjahre hat (§ 25 Abs. 1, in der Fassung LGBl. 9400–2). | ||||||||||
2. | Anstelle § 25 Abs. 2: | |||||||||
Der volle Ruhegenuss eines Gemeindearztes beträgt monatlich 50 % seines Enddienstbezuges einschließlich der Teuerungszulagen (§ 18 Abs. 2 und 8). Der Ruhegenuss beträgt nach zehn für den Ruhegenuss anrechenbaren Dienstjahren 50 % des vollen Ruhegenusses. Er erhöht sich | ||||||||||
a) | für weitere vor dem 1. Jänner 2008 angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit um 2 % des vollen Ruhegenusses pro Dienstjahr und um 0,167 % des vollen Ruhegenusses pro restlichen Dienstmonat und | |||||||||
b) | für nach dem 31. Dezember 2007 angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit um 1,667 % des vollen Ruhegenusses pro Dienstjahr und um 0,139 % des vollen Ruhegenusses pro restlichem Dienstmonat. | |||||||||
3. | Anstelle § 38 Abs. 1 lit.a: | |||||||||
Jeder definitive Gemeindearzt hat unter der Voraussetzung, daß er die Pensionsbeiträge zur Gänze eingezahlt hat, einen Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er nach einer zehnjährigen, für den Ruhegenuß anrechenbaren Dienstzeit dienstunfähig wird und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist (§ 38 Abs. 1 lit.a, in der Fassung LGBl. 9400–2). | ||||||||||
4. | Anstelle § 41 Abs. 3 erster Satz: | |||||||||
Während des zeitlichen Ruhestandes erhält der Gemeindearzt einen Ruhegenuß nach Maßgabe der Bestimmungen der Z 2; im Falle des § 41 Abs. 1 aber mindestens in der Höhe, die ihm nach einer zehnjährigen Dienstzeit gebühren würde. |
(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1969, hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 18, 19, 24 Abs. 1, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 45 Abs. 1, 48, 49, 50 Abs. 1 und 3 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 1969, in Kraft.
(2) Das NÖ Gemeindeärztegesetz – GÄG 1960, LGBl.Nr. 197/1960, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 66/1963, LGBl.Nr. 32/1964 und LGBl.Nr. 261/1966, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1969 nur insoweit außer Kraft, als es den angeführten, mit 1. Jänner 1969 in Kraft tretenden Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht, im übrigen mit 31. Dezember 1969.
(3) § 6a und § 14 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(1) Für Gemeindeärzte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 38 Abs. 1 lit.b angeführten 65. Lebensjahres der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
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(2) Für Gemeindeärzte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 38 Abs. 1 lit.b angeführten 65. Lebensjahres der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat, wenn sie um Versetzung in den dauernden Ruhestand ansuchen und dem keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen:
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(3) Für Gemeindeärzte, die gemäß Abs. 2 in den Ruhestand versetzt werden, beträgt, abweichend von § 25 Abs. 6, der Kürzungsprozentsatz 0,4166 %. Das Höchstausmaß der Kürzung gemäß § 25 Abs. 6 sowie § 25 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.
(4) Gemeindeärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (Sanitätsgemeinde) stehen und einen Anspruch auf Ruhegenuss erworben haben, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 ohne Angaben von Gründen dem Dienst entsagen. Die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 gelten sinngemäß. In diesem Fall steht dem Gemeindearzt ein Wahlrecht zu, entweder
a) | mit Erreichen des zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes geltenden Pensionsantrittsalters für einen Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand (§ 38 Abs. 1 lit.b allenfalls in Verbindung mit Abs. 1 dieser Übergangsbestimmung) einen Ruhegenuss in jener Höhe zu erhalten, der seinem rechnerischen Pensionsanspruch zum Zeitpunkt der Dienstentsagung entspricht oder | |||||||||
b) | eine Entfertigung in der Höhe der von ihm geleisteten Pensionsbeiträge ohne Zinsenvergütung zu erhalten. § 33 und § 41 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß. |
(5) Entsagt ein Gemeindearzt nach Abs. 4 seinem Dienst, hat er ein Wahlrecht, ob er die Wohnung und die Ordination binnen längstens drei Monaten räumt oder sie für den Zeitraum von drei Jahren ab Dienstentsagung noch behält.
(6) Auf Gemeindeärzte, deren Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 38 Abs. 1 lit.a vor dem 1. Juli 2007 eingeleitet worden sind und erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind der § 25 Abs. 2 und 6 und der § 57 jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 26 Abs. 6 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem die Gemeindeärzte nach der am 30. Juni 2007 geltenden Rechtslage frühestens ihre Ruhestandsversetzung auf Antrag gemäß § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 lit.b (allenfalls in Verbindung mit § 57 Abs. 1) jeweils in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung, bewirken hätten können.
(7) § 10 in Verbindung mit § 87 Abs. 2 GBDO, LGBl. 2400 und § 32 Abs. 2 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach den §§ 25 bis 33 haben.
NÖ Gemeindeärztegesetz 1977 (NÖ GÄG 1977)
StF: LGBl. 9400-0 (WV)
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. Mai 2018 beschlossen: