(1) Der in den zeitlichen Ruhestand versetzte Gemeindearzt ist bei sonstigem Verlust seines Anspruches auf Ruhegenuß verpflichtet, sich als Gemeindearzt wieder verwenden zu lassen; ein wegen längerer Krankheit oder wegen eines Gebrechens in den zeitlichen Ruhestand versetzter Gemeindearzt jedoch nur unter der Voraussetzung, daß er nach dem Gutachten des Amtsarztes wieder dienstfähig ist.
(2) Meldet sich ein dienstfähiger Gemeindearzt nach Wiederruf seiner Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht innerhalb von sechs Wochen zum Dienst, so ist er ohne Disziplinarverfahren zu entlassen.
(3) Wird ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Gemeindearzt binnen zwei Jahren nicht wieder in Dienst gestellt, so ist er nach Anhörung der Ärztekammer von Amts wegen in den dauernden Ruhestand zu versetzen.
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