(1) Stirbt ein Gemeindearzt, der noch keinen Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß erworben hat, so sind die von ihm an den Pensionsverband geleisteten Beiträge an den überlebenden Ehegatten, den überlebenden eingetragenen Partner, oder wenn ein solcher nicht vorhanden ist, zu gleichen Teilen an die ehelichen oder legitimierten Kinder zinsenlos zurückzuzahlen (§ 34 Abs. 2).
(2) War der Gemeindearzt mehrmals verheiratet oder hat er mehrmals eine eingetragene Partnerschaft begründet und würde der rückzuzahlende Betrag nach Abs. 1 dem überlebenden Ehegatten oder überlebenden eingetragenen Partner zukommen, ist der Rückzahlungsbetrag auf alle früheren Ehegatten und (oder) alle früheren eingetragenen Partner, die zur Zeit des Ablebens des Gemeindearztes von diesem nicht aus ihrem alleinigen Verschulden geschieden waren, nach der Zahl der von ihnen in Ehegemeinschaft mit dem Gemeindearzt zugebrachten vollen Jahre aufzuteilen.
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