§ 28 NÖ GÄG 1977 Waisenversorgung

NÖ GÄG 1977 - NÖ Gemeindeärztegesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Hinsichtlich des Anspruches auf Waisenversorgung, der Höhe des Versorgungsgenusses, des Verlustes und allfälligen Wiederauflebens des Versorgungsanspruches gelten die Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400.

(2) Zusätzlich zur Waisenversorgung gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des monatlichen Waisenversorgungsgenusses.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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