(1) Hinsichtlich des Anspruches auf Waisenversorgung, der Höhe des Versorgungsgenusses, des Verlustes und allfälligen Wiederauflebens des Versorgungsanspruches gelten die Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400.
(2) Zusätzlich zur Waisenversorgung gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des monatlichen Waisenversorgungsgenusses.
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