(1) Die Landesregierung kann zur Schaffung besserer Organisationsstrukturen und aus wirtschaftlichen Gründen zwei oder mehrere Gemeinden durch Verordnung zu einem Gemeindeverband (Sanitätsgemeinde) zusammenschließen. Gemeinden können auch mit Gebietsteilen einer Sanitätsgemeinde angehören.
(2) Befindet sich im Dienststand einer Sanitätsgemeinde kein Gemeindearzt, ist die Sanitätsgemeinde durch Verordnung der Landesregierung aufzulösen. Bei Auflösung der Sanitätsgemeinde geht die Ausübung der Diensthoheit auf den Pensionsverband für die Gemeindeärzte Niederösterreichs über.
(3) Vor Bildung oder Auflösung einer Sanitätsgemeinde sind die beteiligten Gemeinden und die Ärztekammer zu hören.
(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrslage der beteiligten Gemeinden in der Verordnung zu bestimmen, in welcher Gemeinde die Sanitätsgemeinde ihren Sitz hat. Die Bezeichnung der Sanitätsgemeinde richtet sich nach dem Namen der Sitzgemeinde.
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