§ 33 NÖ GÄG 1977 Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse einschließlich sonstiger Zuwendungen

NÖ GÄG 1977 - NÖ Gemeindeärztegesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse einschließlich der Sonderzahlungen und Teuerungszulagen, Vorschüsse auf die Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Aushilfen, Todesfallbeiträge, Überweisungsbeträge, Ab- und Entfertigungen sind aus den Mitteln des Pensionsverbandes mit der Maßgabe flüssig zu machen, daß die errechneten Beträge bzw. Teilbeträge auf volle 10 Cent aufgerundet werden. Die genannten Bezüge sind vom Pensionsverband direkt an die Anspruchsberechtigten auszuzahlen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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