(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben jährliche Beiträge in der Höhe von 40 % des Erfordernisses des Pensionsverbandes zu leisten.
(2) Der gemäß Abs. 1 festgestellte Betrag ist vom Obmann des Pensionsverbandes im Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen und bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Einwohnerzahl entspricht dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des zweiten Jahres vor dem Jahr, für das die Kostenaufteilung erfolgt, festgestellten Ergebnis.
(3) Der gemäß Abs. 2 vorgeschriebene Betrag wird vier Wochen nach Erlassung des Bescheides fällig. Die Beschwerde gegen die Vorschreibung gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Landesregierung behält die auf die Gemeinden entfallenden Beiträge von den im Wege der Landesregierung zur Überweisung gelangenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ein und überweist sie direkt dem Pensionsverband.
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