§ 45 NÖ GÄG 1977 Aufbringung der Mittel

NÖ GÄG 1977 - NÖ Gemeindeärztegesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für die Dienstbezüge einschließlich der Sonderzahlungen und der Teuerungszulagen, für die Ergänzungsbeträge zu den Pensionsbeiträgen der Gemeindeärzte (§ 50 Abs. 3) und für sonstige auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für die Gemeindeärzte aufzubringende Leistungen haben die Gemeinden (Sanitätsgemeinden) als Dienstgeber aufzukommen.

(2) Die der Sanitätsgemeinde angehörigen Gemeinden haben ihre Beiträge binnen zwei Wochen nach Erlassung des Vorschreibungsbescheides an den Obmann der Sanitätsgemeinde abzuführen (§ 6 Abs. 2). Die Beschwerde gegen die Vorschreibung hat keine aufschiebende Wirkung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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