(1) Die Anrechnung von Vordienstzeiten ist dem Pensionsverband mitzuteilen und wird für das Ausmaß der Dienstbezüge und, soweit die Pensionsbeiträge für die angerechnete Vordienstzeit an den Pensionsverband nachgezahlt werden, auch für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß und für das Ausmaß des Ruhegenusses wirksam. Die Höhe der nachzuzahlenden Pensionsbeiträge wird nach dem Zeitpunkt der anzurechnenden Vordienstzeiten berechnet. Die Nachzahlung entfällt, wenn für die angerechnete Dienstzeit eine Anwartschaft aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit und auf Hinterbliebenenpension gewahrt bleibt; sie vermindert sich um jenen Betrag, der dem Pensionsverband allenfalls als Überweisungsbetrag von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger zufließt; den Antrag auf Leistung des Überweisungsbetrages hat der Bürgermeister (Obmann der Sanitätsgemeinde) zu stellen.
(2) Die nach Abs. 1 nachzuzahlenden Pensionsbeiträge sind mit jenem Betrag zu bemessen, den Gemeindeärzte des Dienststandes während der angerechneten Zeit zu leisten hatten. Für jedes als Vordienstzeit angerechnete Jahr sind jedoch mindestens 10 v.H., für die ab 1. Jänner 1994 angerechneten Jahre aber mindestens 10,25 v.H., für die ab 1. Mai 1995 angerechneten Jahre aber mindestens 11,75 v.H. des Anfangsdienstbezuges einschließlich der Teuerungszulagen (§ 18 Abs. 1 und 8) als Pensionsbeitrag zu entrichten. Die nachzuzahlenden Pensionsbeiträge werden mit dem Monatsersten fällig, der dem Tag der Zustellung des Anrechnungsdekretes folgt. Auf schriftlichen, begründeten Antrag kann der Pensionsverband Ratenzahlungen bis zu 60 Monatsraten gegen Widerruf bei Wegfall der Voraussetzungen für die Ratenzahlung bewilligen. Im Falle des Widerrufes wird der gesamte Restbetrag mit dem der Zustellung des Widerrufes nächstfolgenden Monatsersten fällig. Rückständige Pensionsbeiträge sind von den Dienstbezügen (§ 18) einschließlich der Sonderzahlung und der Nebenbezüge (§ 19) einzubehalten und dem Pensionsverband zu überweisen.
(3) Der Gemeindearzt kann die Anrechnung der medizinischen Studienzeit (§ 20 Abs. 1 lit.e) durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen.
(4) Um die Anrechnung der Vordienstzeiten – ausgenommen die zwei Jahre Studienzeit nach § 20 Abs. 1 lit.e – hat der Gemeindearzt binnen sechs Monaten nach dem der Zustellung des Ernennungsdekretes nächstfolgenden Monatsersten beim Bürgermeister (Obmann) schriftlich unter Anschluß der erforderlichen Belege anzusuchen. Auf diesen Umstand ist der Gemeindearzt anläßlich der Zustellung des Ernennungsdekretes mit dem Hinweis besonders aufmerksam zu machen, daß eine Nachsicht von der Fristversäumnis unzulässig ist. Rücksichtlich der Dienstbezüge wird die Anrechnung mit dem dem Einlangen des Ansuchens nächstfolgenden Monatsersten wirksam.
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