(1) Jeder definitive Gemeindearzt hat unter der Voraussetzung, daß er die Pensionsbeiträge zur Gänze eingezahlt hat, einen Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er
a) | nach einer fünfzehnjährigen, für den Ruhegenuß anrechenbaren Dienstzeit dienstunfähig wird und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, oder | |||||||||
b) | das 65. Lebensjahr überschritten hat, oder | |||||||||
c) | sein 62. Lebensjahr vollendet hat und zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (37,5 Jahren) aufweist. |
(2) Dem Ansuchen um Versetzung in den dauernden Ruhestand muß nicht stattgegeben werden, solange gegen den Gemeindearzt ein Gerichts- oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
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