(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Obmannes einer Sanitätsgemeinde geht an den Gesundheitsausschuß. Dieser übt auch die in den verfahrengesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Obmannes des Pensionsverbandes geht an den Pensionsverbandsausschuß.
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