Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.02.2026
(1)Absatz einsGegen die Bescheide der Organe einer Sanitätsgemeinde oder des Pensionsverbandes ist in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, die Berufung ausgeschlossen. Für Gemeinden gilt § 60 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000.Gegen die Bescheide der Organe einer Sanitätsgemeinde oder des Pensionsverbandes ist in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, die Berufung ausgeschlossen. Für Gemeinden gilt Paragraph 60, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000.
(2)Absatz 2Sofern die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
1.Ziffer einsgegen Bescheide des Obmannes einer Sanitätsgemeinde an den Gesundheitsausschuss,
2.Ziffer 2gegen Bescheide des Obmannes des Pensionsverbandes an den Pensionsverbandsausschuss..
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 52 NÖ GÄG 1977
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 NÖ GÄG 1977 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 52 NÖ GÄG 1977