(1) Vermag ein definitiver Gemeindearzt wegen länger als ein Jahr ununterbrochener Krankheit – wobei Unterbrechungen bis zu insgesamt 40 Tagen nicht als solche zu werten sind – oder wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens seinen dienstlichen Obliegenheiten nicht mehr nachzukommen, so ist er, wenn sich nach dem Gutachten des Amtsarztes die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit vorhersehen läßt, in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen.
(2) Sonst kann ein definitiver Gemeindearzt nur dann in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn seine Dienstleistung infolge Änderungen in der Gemeinde oder Sanitätsgemeinde (§ 36 Abs. 2 lit. c) entbehrlich wird, oder wenn der Gemeindearzt seinen Erstordinationssitz nicht fristgerecht errichtet oder wieder auflöst (§§ 15 Abs. 1 und 55 Abs. 5).
(3) Während des zeitlichen Ruhestandes erhält der Gemeindearzt einen Ruhegenuß nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25; in Fällen des Abs. 1 aber mindestens in der Höhe, die ihm nach einer fünfzehnjährigen Dienstzeit gebühren würde. Bei der Wiederindienststellung oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand wird ihm die Zeit seines zeitlichen Ruhestandes für das Ausmaß der Dienstbezüge sowie für die Bemessung des Ruhegenusses nicht angerechnet.
(4) Hat im Falle des Abs. 2 ein Gemeindearzt noch keinen Anspruch auf Ruhegenuß (§ 25), so ist sein definitives Dienstverhältnis aufzulösen. In diesem Falle hat er einen Anspruch auf Entfertigung, die sich aus der zinsenlosen Rückzahlung der von ihm eingezahlten Pensionsbeiträge zusätzlich einer Abfertigung in der Höhe von je 3 v.H. des letzten Dienstbezuges für jedes tatsächlich als Gemeindearzt zurückgelegte Dienstjahr zusammensetzt. Diese Entfertigung ist vom Pensionsverband flüssig zu machen. Der § 34 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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