§ 47 NÖ GÄG 1977 Vermögensverwaltung

NÖ GÄG 1977 - NÖ Gemeindeärztegesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Für die Verwaltung des Vermögens des Pensionsverbandes gelten die Bestimmungen des III. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Voranschlag bis 31. Oktober eines jeden Jahres für das nächstfolgende Jahr, der Rechnungsabschluß bis 30. Juni eines jeden Jahres für das vorausgegangene Jahr zu erstellen ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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