Für die Verwaltung des Vermögens des Pensionsverbandes gelten die Bestimmungen des III. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Voranschlag bis 31. Oktober eines jeden Jahres für das nächstfolgende Jahr, der Rechnungsabschluß bis 30. Juni eines jeden Jahres für das vorausgegangene Jahr zu erstellen ist.
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