(1) Der Gemeindearzt ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach seiner Ernennung seinen Erstordinationssitz in der Gemeinde (Sanitätsgemeinde) zu errichten und diesen für die Dauer der Bestellung zum Gemeindearzt aufrechtzuerhalten.
(2) Dem Gemeindearzt obliegen nach den Weisungen des Bürgermeisters die fachliche Beratung der Gemeindeorgane und die Erfüllung der Amtspflichten, die sich aus den von der Gemeinde zu besorgenden oder ihr übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens ergeben. Der Gemeindearzt hat seine ärztliche Leistung im Ausmaß von insgesamt 28 Stunden pro Monat bei einem Durchrechnungszeitraum von einem Kalenderhalbjahr zur Verfügung zu stellen. Der Gemeindearzt ist verpflichtet, diese ärztliche Leistung sowohl in der Gemeinde (Sanitätsgemeinde), mit der er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht als auch mit seinem Einvernehmen in anderen (Gemeinden) Sanitätsgemeinden zu erbringen.
Die Aufgaben eines Gemeindearztes sind insbesonders: | ||||||||||
1. | Die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen für Bewerber um Aufnahme in den Gemeindedienst und von ärztlichen Befunden und Gutachten für Gemeindebedienstete; | |||||||||
2. | Die Ausübung der Tätigkeit als medizinischer Sachverständiger im Bauverfahren; | |||||||||
3. | Die Ausübung der Tätigkeit als medizinischer Sachverständiger bei Angelegenheiten des NÖ Bestattungsgesetzes 2007, LGBl. 9480; | |||||||||
4. | Die Wahrnehmung der Aufgaben des Schularztes nach dem NÖ Pflichtschulgesetz, LGBl. 5000; | |||||||||
5. | Die Durchführung von Untersuchungen von Kindergartenkindern; | |||||||||
6. | Die Durchführung der Tauglichkeitsuntersuchungen für Feuerwehrmitglieder von Freiwilligen Feuerwehren. | |||||||||
Vor Betrauung mit diesen Aufgaben ist der Gemeindearzt anzuhören. Darüber hinausgehende Aufgaben können nur im Einvernehmen übertragen werden. |
(3) Der Gemeindearzt hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. Dies bezieht sich nicht nur auf das aktive Dienst-, sondern auch auf das Ruhestandsverhältnis.
0 Kommentare zu § 15 NÖ GÄG 1977