(1) Die Organe der Sanitätsgemeinde sind der Gesundheitsausschuß und der Obmann.
(2) Der Gesundheitsausschuß besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Bei Sanitätsgemeinden, die nur aus zwei Gemeinden bestehen, gehören neben den Bürgermeistern auch die Vizebürgermeister dem Gesundheitsausschuß an.
(3) Der Gesundheitsausschuß wählt aus seiner Mitte den Obmann und den Obmannstellvertreter; sie verlieren ihr Amt, wenn sie aus dem Gesundheitsausschuß ausscheiden. Auf die Wahlen finden die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, über die Bürgermeisterwahl, die Anfechtung und die Ergänzungswahlen sinngemäß Anwendung.
(4) Die Sanitätsgemeinde tritt bei Besorgung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe an die Stelle der Gemeinde, dass der Wirkungskreis des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes vom Gesundheitsausschuß, jener des Bürgermeisters vom Obmann wahrzunehmen ist.
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